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Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 52 Seiten
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Art. 193
Ausnützung1 Wer eine Person veranlasst, eine sexuelle Handlung vorzunehmen der Notlage
oder zu dulden, indem er eine Notlage oder eine durch ein Arbeitsverhältnis oder eine in anderer Weise begründete Abhängigkeit ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.
2Aufgehoben
Art. 195
3. Ausnüt- Wer eine unmündige Person der Prostitution zuführt,
zung
sexueller wer eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder eines Handlun- Vermögensvorteils wegen der Prostitution zuführt,
gen.
Förderung wer die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, der Prosti- dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht tution oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution
bestimmt,
wer eine Person in der Prostitution festhält,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bestraft.
Art. 197 Ziff. 3, 3bis, 3ter (neu), 4, 4bis (neu) und 5
3. Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Ziffer 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren, menschlichen Ausscheidungen oder Gewalttätigkeiten mit Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Kindern zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird:
a. mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft;
b. sofern die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Kindern zum Inhalt haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3bis. Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Ziffer 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder Gewalttätigkeiten mit Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Kindern zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum eine Tathandlung nach Ziffer 3 Absatz 1 begeht, wird:
a. mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft;
b. sofern die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Kindern zum Inhalt haben, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.