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Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 52 Seiten

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3ter. Bei Straftaten nach den Ziffern 3 und 3bis werden die Gegenstände eingezogen.

4. Handelt der Täter mit Bereicherungsabsicht, so ist die Strafe:

a. Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe;

b. sofern die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Kindern zum Inhalt haben, Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

4bis. Bei Straftaten nach Ziffer 4 ist mit Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verbinden.

5. Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Ziffern 1-3bis sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben.

Art. 200

6. Gemein- Wird eine strafbare Handlung dieses Titels gemeinsam von mehresame

Begehung ren Personen ausgeführt, so erhöht das Gericht die Strafe. Es darf

jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschreiten. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.

Art. 213

Aufgehoben

Art. 219 Abs. 2

2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe.

Art. 221 Abs. 3

3 Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so wird auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt.

Art. 222

Fahrlässige1 Wer fahrlässig zum Schaden eines anderen oder unter Herbeifüh-Verursa-

chung einer rung einer Gemeingefahr oder unter Gefährdung von Leib und Feuers- Leben von Menschen eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freibrunst heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2Aufgehoben

Art. 223 Ziff. 1 Abs. 2

1. …

Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so wird auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt.

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