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Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 52 Seiten

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wer eine Aufnahme, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie durch eine nach Absatz 1 strafbare Handlung hergestellt wurde, aufbewahrt, auswertet oder einem Dritten zugänglich macht,

wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.

Art. 179quinquies Abs. 2

2Aufnahmen nach Absatz 1 können zum Zweck der Beweisführung verwertet werden. Aussenstehenden Dritten dürfen die Aufnahmen weder zugänglich gemacht noch weiter- oder bekanntgegeben werden.

Art. 179septies

Missbrauch Wer eine Fernmeldeanlage zur Beunruhigung oder Belästigung einer

Fernmelde- missbraucht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr anlage oder Geldstrafe bestraft.

Art. 179octies Abs. 1

1Wer in Ausübung ausdrücklicher gesetzlicher Befugnis die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs einer Person anordnet oder durchführt oder technische Überwachungsgeräte (Art. 179bis ff.) einsetzt, ist nicht strafbar, wenn unverzüglich die Genehmigung des zuständigen Gerichts eingeholt wird.

Art. 184

Erschwe-1 Freiheitsberaubung und Entführung werden mit Freiheitsstrafe rende

Umstände nicht unter einem Jahr bestraft, wenn der Täter ein Lösegeld zu

erlangen sucht oder wenn der Entzug der Freiheit mehr als zehn Tage dauert.

2 Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, wenn der Täter das Opfer grausam behandelt oder die Gesundheit des Opfers erheblich gefährdet.

Art. 186

Hausfrie- Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohdensbruch

nung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.