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Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 52 Seiten

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Art. 187 Ziff. 1 und 4

1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,

es zu einer solchen Handlung verleitet oder

es in eine sexuelle Handlung einbezieht,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.

4. Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.

Art. 188

Sexuelle 1. Wer mit einer unmündigen Person von mehr als 16 Jahren, die Handlun-

gen mit von ihm durch ein Erziehungs-, Betreuungs- oder Arbeitsverhältnis Abhängi- oder auf andere Weise abhängig ist, eine sexuelle Handlung vorgen nimmt, indem er diese Abhängigkeit ausnützt,

wer eine solche Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit zu einer sexuellen Handlung verleitet,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.

2. Aufgehoben

Art. 189 Abs. 1

1 Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bestraft.

Art. 191

Schändung Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Per-

son in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bestraft.

Art. 192

Sexuelle1 Wer unter Ausnützung der Abhängigkeit einen Anstaltspflegling, Handlun-

gen mit Anstaltsinsassen, Gefangenen, Verhafteten oder Beschuldigten Anstalts- veranlasst, eine sexuelle Handlung vorzunehmen oder zu dulden, pfleglingen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.

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