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Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 52 Seiten

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Jahr oder Geldstrafe bestraft.

Art. 153 Abs. 1

1 Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bestraft.

Art. 155

Schändung Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Per-

son in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bestraft.

Art. 156 Ziff. 1 und 4

1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,

es zu einer solchen Handlung verleitet oder

es in eine solche Handlung einbezieht,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.

4. Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.

Art. 157

Ausnützung Wer unter Ausnützung seiner militärischen Stellung die Duldung der militä-

rischen oder Vornahme einer sexuellen Handlung erlangt, wird mit Frei-Stellung heitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.

Art. 159b

Gemeinsa- Wird eine strafbare Handlung dieses Abschnitts gemeinsam von me Bege-

hung mehreren Personen ausgeführt, so erhöht das Gericht die Strafe. Es

darf jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschreiten. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.

Art. 160 Abs. 3

3 Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.