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Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 52 Seiten

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Art. 146 Ziff. 2 und 3

2. Ist der Täter planmässig darauf ausgegangen, den guten Ruf einer Person zu untergraben, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft.

3. Zieht der Täter seine Äusserungen vor dem Gericht als unwahr zurück, so kann er milder bestraft werden. Das Gericht stellt dem Verletzten über den Rückzug eine Urkunde aus.

Art. 148 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 sowie Ziff. 2

1. Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird auf Antrag des Verletzten oder der für die Erteilung des Befehls zur Anhebung der Voruntersuchung zuständigen Stelle mit Busse bestraft.

Richtet sich die Beschimpfung gegen einen Vorgesetzten oder Höheren, gegen eine militärische Wache, gegen einen Untergebenen oder im Range Nachstehenden, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe.

2. Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann das Gericht den Täter von Strafe befreien.

Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann das Gericht einen oder beide Täter von Strafe befreien.

Art. 148b

Aufgehoben

Art. 151b

Erschwe-1 Freiheitsberaubung und Entführung werden mit Freiheitsstrafe rende

Umstände nicht unter einem Jahr bestraft, wenn der Täter ein Lösegeld zu erlangen sucht oder wenn der Entzug der Freiheit mehr als zehn Tage dauert.

2 Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, wenn der Täter das Opfer grausam behandelt oder die Gesundheit des Opfers erheblich gefährdet.

Art. 152 Abs. 1

1 Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu einem