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Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 52 Seiten
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Art. 166 Ziff. 1
1. Wer vorsätzlich elektrische Anlagen, Wasserbauten, namentlich Dämme, Wehre, Deiche, Schleusen, oder Schutzvorrichtungen gegen Naturereignisse wie Bergstürze oder Lawinen beschädigt oder zerstört und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Art. 167 Ziff. 1 Abs. 1
1. Wer vorsätzlich eine gefährliche übertragbare menschliche Krankheit verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Art. 168 Ziff. 1
1. Wer vorsätzlich eine Seuche unter Haustieren verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Art. 169 Abs. 1
1 Wer vorsätzlich das Trinkwasser für Menschen oder Haustiere mit gesundheitsschädlichen Stoffen verunreinigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Art. 169a
Störung des 1. Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Veröffentlichen
Verkehrs kehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Bringt der Täter dadurch wissentlich Leib und Leben vieler Menschen in Gefahr, so wird er mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
3. Ziffer 2 findet keine Anwendung auf Verkehrsgefährdungen, begangen durch Verletzung von Strassenverkehrsvorschriften.
Art. 170
Aufgehoben
2010–......