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Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 52 Seiten

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Art. 161 Ziff. 1 Abs. 2

1. …

Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Art. 162 Abs. 2

2 Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfang gefährdet worden, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Art. 163 Abs. 1 und 1bis (neu)

Gefährdung1 Wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, durch ohne

verbreche- Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder rische fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu Absicht fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

1bis Wer fahrlässig durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 164

Herstellen,1 Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss Verbergen,

Weiter- oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauch bestimmt schaffen sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren von bestraft.

Sprengstof-2

fen und Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstelgiftigen lung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von Gasen einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft,

wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauch bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

3 Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen oder giftigen Gasen plant, zu deren Herstellung Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 165 Ziff. 1 Abs. 2

1. …

Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

2010–......