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Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 52 Seiten
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3 Der Reeder, Seefrachtführer oder Kapitän, der vom Bundesrat verbotene Güter mit einem schweizerischen Seeschiff befördert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Ist Kriegsmaterial verbotswidrig befördert worden, so wird der Täter mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft; mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.
Art. 146
Unerlaubte Der Schiffseigentümer, der ein schweizerisches Seeschiff, für das Veräusse-
rung die Bewilligung zur Streichung im Register der schweizerischen
Seeschiffe nicht erteilt worden ist, an einen Ausländer veräussert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Art. 147
Nichtaus- Wer zur Rückgabe des Seebriefes oder eines sonstigen Zeugnisses händigung
des See- über ein schweizerisches Seeschiff verpflichtet ist und dieser Pflicht briefes zuwiderhandelt, wird mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft.
Art. 151
Zuwider- Der Kapitän oder Reeder eines schweizerischen Seeschiffes, der handlung
gegen die den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der dazugehörigen Aus-Sicherheits- führungsbestimmungen über die Sicherheit der Personentransporte bestim- über Meer, über die Ausrüstung der hiezu bestimmten Schiffe oder mungen für über die Unterkunft oder Verpflegung von Passagieren zuwider-Personen-
transporte handelt, wird mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft, sofern die
Tat nicht nach einer andern Bestimmung zu bestrafen ist.
Art. 153
Widerhand- Auf Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben ist Artikel 6 des lungen in
Geschäfts- Bundesgesetzes vom 22. März 197423 über das Verwaltungsstrafbetrieben recht anwendbar.
Art. 154
Ausliefe- Die strafbaren Handlungen, die nach den Bestimmungen dieses rung
Gesetzes mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder einer höhern Strafe bedroht sind, sind Auslieferungsdelikte im Sinne der schweizerischen Auslieferungsgesetzgebung.
23 SR 313.0