Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 67 Seiten

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konkurrenz mit der sexuellen Nötigung, der Vergewaltigung und allenfalls der Schändung besteht. Dies bedeutet, dass der Täter in Anwendung von Artikel 49 (Konkurrenz) mit einer höheren Sanktion bestraft wird, und zwar bei Erfüllung eines Grundtatbestandes der Artikel 189 - 191 mit bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe.

Eine Erhöhung der Mindeststrafe bei der Vergewaltigung wird ebenfalls als nicht erforderlich erachtet. Dies würde das richterliche Ermessen unangemessen einschränken. Den Gerichten wäre es nicht mehr möglich, sämtliche Strafzumessungsfaktoren adäquat zu berücksichtigen und somit jedem Einzelfall gerecht zu werden.

Um trotzdem deutlich zu machen, dass es sich bei den Tatbeständen von Artikel 187 bis 189, 191 bis 193 sowie 195 (Förderung der Prostitution) keineswegs um Kavaliersdelikte handelt, soll aus kriminalpolitischen und generalpräventiven Gründen bei diesen Bestimmungen keine Geldstrafe mehr ausgesprochen werden können. Es soll in Zukunft ausschliesslich zu Verurteilungen zu einer Freiheitsstrafe kommen.

Schliesslich werden in Artikel 135 (Gewaltdarstellungen) und Artikel 197 Ziffer 3 bis 4 (Pornografie) die Maximalstrafen erhöht, sofern sich die Widerhandlungen auf tatsächliche Gewalttätigkeiten resp. tatsächliche sexuelle Handlungen mit Kindern beziehen.

1.6 Gerichtspraxis und statistische Angaben

Die Diskussion um die Strafrahmen kann nicht losgelöst von der Gerichtspraxis geführt werden. Denn das Strafrecht ist nur glaubwürdig, wenn es konsequent und rechtsgleich durchgesetzt wird. Wenn die angedrohten Strafen jedoch dem Wert des jeweils geschützten Rechtsgutes in der Gesellschaft nicht entsprechen und schliesslich auch in keiner ausgewogenen Relation mehr zu den tatsächlich verhängten Strafen stehen, verliert das Strafrecht insgesamt an Glaubwürdigkeit und somit auch an präventiver Wirkungskraft.

Aus diesem Grund wurden bei der Erarbeitung des vorliegenden Vorentwurfs die statistischen Angaben zu den Verurteilungen von erwachsenen Personen in der Zeitperiode von 1984-2006 in den verschiedenen Deliktskategorien berücksichtigt. Damit diese Angaben mit Bezug auf die Strafrahmen aussagekräftig sind, werden nur ausschliessliche Verurteilungen berücksichtigt, d. h. nur Urteile, die einzig aufgrund der fraglichen Strafbestimmung ergangen sind. Im Gerichtsalltag wird ein Strafmass meistens aufgrund mehrerer Widerhandlungen gebildet, was wiederum eine Aussage zum Strafmass der einzelnen Delikte verunmöglicht.

Detaillierte Angaben zur Gerichtspraxis werden bei einzelnen Bestimmungen gemacht, insbesondere dort wo eine Änderung des Strafrahmens vorgeschlagen wird. Wo keine oder nur einzelne Urteile vorliegen, lassen sich keine verlässlichen Aussagen zur Gerichtspraxis machen, und entsprechend wird auch nichts vermerkt. Allgemein lässt sich feststellen, dass sich die Urteile – von wenigen Ausnahmen abgesehen – nur vereinzelt in der oberen Hälfte des Strafrahmens befinden; meistens liegen sie weit unter dieser Grenze. Tatsache ist, dass die Gerichte die gegebenen Strafrahmen in aller Regel bei Weitem nicht ausschöpfen.