Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 67 Seiten
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Absatz 4 ist aufzuheben, da eine entsprechende Bestimmung seit dem 1. Januar 2007 im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches enthalten ist (Art. 52 StGB).
Stammzellenforschungsgesetz vom 19. Dezember 200368
Die Strafbestimmungen werden an die neue Terminologie des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches angepasst, dies unter Berücksichtigung der Vorgaben in Artikel 333 StGB.
Art. 24 Abs. 1-3
Aufgrund der Anpassung der Strafrahmen an den Allgemeinen Teil des StGB werden in den Absätzen 1 und 2 die gleichen Strafen angedroht, sodass die beiden Absätze vereinigt werden können. Gleichzeitig ist Absatz 2 aufzuheben.
Bei gewerbsmässigem Handeln gilt nicht nur ein höherer Strafrahmen (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe), sondern die Freiheitsstrafe ist in allen Fällen zwingend mit einer Geldstrafe zu verbinden (Abs. 3). Folglich können die Buchstaben a und b von Absatz 3 ebenfalls zusammengeführt werden.
Art. 25 Abs. 1, 1bis (neu) und 4
Bei den Übertretungen wird gegenwärtig keine Unterscheidung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit gemacht (Abs. 1). Aus diesem Grund ist ein neuer Absatz einzufügen, welcher für die fahrlässige Begehung eine Busse bis zu 20 000 Franken vorsieht (Abs. 1bis).
Absatz 4 ist aufzuheben, da eine entsprechende Bestimmung seit dem 1. Januar 2007 im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches enthalten ist (Art. 52 StGB).
Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 195169
Ingress
Bei sämtlichen Total- oder Teilrevisionen von älteren Gesetzen werden die Ingresse an die neue Bundesverfassung von 18. April 199970 angepasst. Heute befindet sich ein entsprechender Hinweis lediglich in einer Fussnote.
Art. 19a Ziff. 4
Infolge der Revision des Allgemeinen Teils des StGB ist der Hinweis auf Artikel 44 StGB nicht mehr aktuell, sondern die entsprechenden Vorschriften sind heute in Artikel 60 StGB enthalten. Ebenfalls ist der Begriff Richter durch Gericht zu ersetzen.
68SR 810.31
69 SR 812.121
70 SR 101