Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 93 Seiten
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1.4. Artikel 117 Fahrlässige Tötung
Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
AG, GE, LU, OW, SH, SO, TI, VD, ZH, CVP, EVP, FDP, SP, SVP, KSBS, SH Justiz, SVR, sowie UNIGE befürworten die Erhöhung der Maximalstrafe von 3 auf 5 Jahre Freiheitsstrafe.
bfu weist darauf hin, dass die heutige Rechtsprechung zur Abgrenzung bewusste Fahrlässigkeit / Eventualvorsatz zu einer Rechtsunsicherheit führt, weil damit die klare Abgrenzung zu bewusst fahrlässigem Verhalten erschwert wurde. Wenn nun beim Tatbestand der fahrlässigen Tötung das Strafmaximum auf 5 Jahre Freiheitsstrafe erhöht wird, sinkt sicher auch der Druck bzw. die Versuchung wegen der Beweisschwierigkeiten, in gewissen Fällen auf Eventualvorsatz auszuweichen, obwohl dies rechtlich verfehlt ist. Damit erhält der Tatbestand der fahrlässigen Tötung auch bei Strassenverkehrsdelikten mit Todesfolgen eine höhere Bedeutung. Der Gesetzgeber kann mit der Strafrahmenerweiterung bei der fahrlässigen Tötung dazu beitragen, fragwürdige Entwicklungen der Rechtsprechung (Abgrenzung Eventualvorsatz / bewusste Fahrlässigkeit sowie Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung, wenn man an die Obergrenze des Strafrahmens gelangen soll) zu korrigieren. Dadurch resultiert letztlich auch ein Gewinn an Rechtssicherheit. Dieser Gewinn an Rechtssicherheit ändert indes nichts an der Tatsache, dass bfu in der Verschärfung der strafrechtlichen Deliktsfolgen keinen zentralen Beitrag zur Prävention und Sicherheit im Strassenverkehr sieht.
FR bedauert, dass die Geldstrafe als Alternative zur Freiheitsstrafe beibehalten wird. Die Geldstrafe ist nicht angebracht, weil der Täter zum Schluss kommen könnte, dass ein Leben einen bestimmten Geldwert besitzt.
JU führt aus, dass aufgrund des Verhaltens gewisser Raser das Strafmaximum erhöht werden soll. Es ist jedoch heikel, die Maximalstrafe allgemein zu erhöhen, wenn man eigentlich die Raser strenger bestrafen will. Die Unterscheidung zwischen Fahrlässigkeit und Eventualvorsatz bleibt fundamental. Die Heraufsetzung der Maximalstrafe wird der Justiz nicht ersparen, im Einzelfall festzustellen, ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt. CP argumentiert in die gleiche Richtung und lehnt eine Erhöhung der Höchststrafe ab.
NW erklärt, die unter anderem im Hinblick auf die Raserdiskussion geplante Erhöhung des Strafrahmens in Artikel 117 und Artikel 125 Absatz 2 führt zu deren Qualifikation als Verbrechen. Eine solche Verschärfung erscheint im Hinblick auf die Ausgestaltung des Schweizerischen Strafrechts als Verschuldensstrafrecht sachfremd, wiegt doch ein Fahrlässigkeitsdelikt unter dem Gesichtspunkt der Schuld deutlich weniger schwer. Auch der im Bericht erwähnte praktische Nutzen erscheint fragwürdig, ist doch die tatbestandsrelevante Unterscheidung zwischen (eventual-) vorsätzlicher oder fahrlässiger Tatbegehung auch in Zukunft vorzunehmen.
OW meint im Zusammenhang mit Artikel 117, dass zu prüfen ist, ob für grob regelwidriges und mutwilliges risikoreiches Verhalten, welches andere einer Gefahr aussetzt, ein neuer Gefährdungstatbestand zu schaffen ist.
SO erklärt, sollte die allgemeine Erhöhung des Strafrahmens keine Mehrheit finden, könnte in Anlehnung an Artikel 123 Ziffer 2 ein Kompromiss in Frage kommen: Erhöhung der Höchststrafe auf fünf Jahre bei "Gebrauch eines gefährlichen Werkzeugs" oder allgemeiner "bei Ausübung einer gefährlichen Verrichtung".