Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 93 Seiten
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diese Weise legt der Vorschlag gesetzlich fest, was das Bundesgericht in Verletzung des Legalitätsprinzips bereits entschieden hat: Das Erwerben von harter Pornografie durch Download zum Eigenkonsum unterliegt der gleichen Strafandrohung wie die Herstellung (Ziff. 3); ausserdem würde der Besitz ebenfalls unter Ziffer 3 fallen. Es fragt sich, was durch Ziffer 3bis noch erfasst wird. Weiter beinhaltet Ziffer 3 zwei Strafandrohungen: Buchstabe a ahndet ein Vergehen, während Buchstabe b erstmals im Zusammenhang mit Pornografie ein Verbrechen statuiert. Dies ist übertrieben, da das Herunterladen zum Eigenkonsum zur Begehung der Widerhandlung genügt.
UNILU führt aus, der Pornografietatbestand erfährt eine eigentliche inhaltliche Revision, die von zahlreichen Missgriffen gekennzeichnet ist. Sie ist bereits deshalb abzulehnen. Das gilt umso mehr, als der erläuternde Bericht selber darlegt, dass mit der Umsetzung der Europaratskonvention zum Schutze von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch eine Revision von Artikel 197 ansteht. Es gibt keinen Grund, im Zuge einer Harmonisierungsvorlage Artikel 197 inhaltlich massiv zu ändern, wenn eine inhaltliche Änderung ohnehin absehbar ist. Die Änderung von Artikel 197 ist deshalb zurückzustellen. Die nachfolgenden Bemerkungen stehen unter diesem Vorbehalt:
Ziffer 3: Hier böte sich die Gelegenheit, die sexuellen Handlungen mit Tieren und menschlichen Ausscheidungen aus dem Kreis der harten Pornografie herauszunehmen; das rechtfertigte sich durch die Überlegung, dass es wenig einleuchtet, die Darstellung eines Geschehens als eine qualifizierte Form der Pornografie zu qualifizieren, wenn dieses Geschehen selber nicht einmal strafbar ist (bei Tieren unter dem Vorbehalt der Tierquälerei). Will man dies nicht, so wäre für die beiden genannten Formen zumindest an eine Obergrenze von einem Jahr zu denken.
Die Erhöhung des Strafrahmens auf 5 Jahre bei Kinderpornografie mit tatsächlichen sexuellen Handlungen macht diese zu einem Verbrechen i.S.v. Artikel 10 Absatz 2 StGB. Das ist für eine Tat, die ganz überwiegend als abstraktes Gefährdungsdelikt charakterisiert wird, eine sehr hohe Strafdrohung. Eine Begründung dafür findet man im erläuternden Bericht nicht. Hier dürfte das Gewicht allzu stark auf den Schutz der Darsteller(-innen) gelegt worden sein, der indessen das Anliegen der Bestimmungen über sexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung usw. ist.
Gesetzestechnisch ist Ziffer 3 überdies missglückt. Entweder haben die Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Kindern zum Inhalt, oder sie haben es nicht.
Ziffer 3bis: Hier hat der Vorentwurf das Augenmass verloren: Den blossen Konsum von harter Pornografie in Gestalt von sexuellen Handlungen mit Tieren mit einer einjährigen Freiheitsstrafe zu belegen, ist nicht begründbar, und auch nicht die dreijährige Höchststrafe für den Konsum kinderpornographischer Inhalte; von ihr wird auch der Jugendliche getroffen, der auf dem Handy eines Kollegen sich einen entsprechenden Film(-ausschnitt) anschaut.
Ziffer 4: Bei Handeln in Bereicherungsabsicht sieht Ziffer 4 Buchstabe b vor, dass die Höchststrafe auf 5 Jahre steigt, wenn es sich um tatsächliche Kinderpornografie handelt. Damit ist die gleiche Höchststrafe angedroht wie in Ziffer 3, obwohl Handeln aus Bereicherungsabsicht (Ziff. 4) wohl als eine gravierendere Form der Tatbegehung gewertet werden müsste. Wenn man bei Handeln in Bereicherungsabsicht 5 Jahre angemessen findet, müsste dies Rückwirkungen auf die Strafdrohung in Ziffer 3 bezüglich „echter“ Kinderpornografie haben.
CP und UNIGE bringen an, die Buchstaben b der Ziffern 3, 3bis und 4 von Artikel 197 müssen
– wie in der deutschen Version – tatsächliche sexuelle Handlungen mit Kindern ("actes sexuels effectifs avec des enfants") und nicht tatsächliche Gewalttätigkeiten mit Kindern ("actes de violence effectifs avec des enfants") anvisieren.
CP äussert sich nicht zu den vorgeschlagenen Strafandrohungen, kritisiert jedoch, die Passage "actes sexuels non effectifs avec des enfants" ist nicht klar und lässt den Schluss zu,