Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 93 Seiten

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TI, EVP, SVP sowie SBK plädieren ebenso für die Beibehaltung von Artikel 213.

Auch VD stellt sich gegen die Streichung von Artikel 213. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut ist nicht nur die sexuelle Integrität, sondern auch eine gewisse Konzeption von familiären Beziehungen, und die ist weiterhin aktuell. Das Argument, die Bestimmung genüge nicht, um die Familie zu schützen, ist ausserdem nicht stichhaltig. Nur weil eine Strafnorm nicht der Gesamtheit einer Problematik begegnen kann, wird sie deswegen nicht obsolet. Der Inzest wirft nämlich komplexe Fragen aus biologischer und moralischer Sicht auf.

VS stellt sich ebenfalls gegen die Streichung. Das Argument, wonach andere Bestimmungen des StGB sexuelle Handlungen, die mit Minderjährigen oder Abhängigen vorgenommen würden, ahnden würden, überzeugt nicht. Der Inzest sollte nicht straflos erklärt werden, sondern es sollte vielmehr geprüft werden, ob diese Bestimmung nicht ausgedehnt werden sollte, um Patchwork-Familien und Adoptivfamilien mit einzubeziehen. Auch die CVP stellt sich gegen die Streichung und führt aus, der Schutz der sozialen Institution Familie ist nach wie vor dringend geboten. Die Kritik im Begleitbericht ist insofern berechtigt, als sie auf das Problem der nicht-blutsverwandten Familienmitglieder hinweist. Wenn man daraus Konsequenzen ziehen will, wäre allerdings nicht eine Streichung, sondern eine vertiefte Prüfung der Umschreibung des Tatbestandes mit klarer Ausrichtung auf den Schutz der sozialen Institution Familie angebracht.

ZH lehnt die Streichung des Inzestverbots ab. Die geringe Verurteilungszahl überzeugt als Begründung nicht und kann unterschiedlichste Ursachen haben und beispielsweise auf eine hohe Dunkelziffer zurückgeführt werden. Ein anderer Grund kann auch darin liegen, dass das Inzestverbot von der Gesellschaft anerkannt wird. Dieses Verbot sollte nur nach vorgängiger Debatte und Grundsatzdiskussion allenfalls aus der Strafgesetzgebung gestrichen werden.

CFT lehnt die Streichung des Artikels 213 ab und verweist darauf, dass die Streichung für Familien zerstörerisch wäre und neben genetischen auch zu emotionalen und psychischen Konflikten führen würde. Das Vorhaben, den Artikel streichen zu wollen, geht mit einer Ideologie einher, wonach jeder Mensch seine Sexualität nach seiner Vorliebe ausleben dürfen soll – sofern das Einvernehmen des Partners gegeben ist. Diese Forderung geht gegen die Gebote Gottes in der Bibel und deckt sich auch nicht mit den Erfahrungen von vielen Generationen. Ebenfalls auf religiöse Gründe, die gegen die Streichung sprechen, verweist Walter Krauer. Insbesondere aus sittlichen Gründen und zum Schutz der Jugend äussern sich Michel Bärtschinger, Yvonne Käser, Pierre-Henri Reymond, Kinder ohne Rechte und Pro Ecclesia Zürich gegen die Streichung.

SVJ weist darauf hin, dass sich der Gesetzgeber – ungeachtet allfälliger ethischer Bedenken

– bewusst sein muss, dass künftig einvernehmlicher Geschlechtsverkehr zwischen 16 und 18 Jahre alten voll- oder halbbürtigen Geschwistern straffrei sein wird, sofern nicht die Voraussetzungen der Artikel 187 bis 191 StGB erfüllt sind. Ob hier nicht ein falsches Signal gesetzt wird, lässt sich aus heutiger Sicht nicht sagen.

UNIFR meint, es ist durchaus diskutabel, ob der Tatbestand des Inzests in seiner aktuellen Fassung noch Bestand haben sollte, doch ist die Begründung, die im Bericht vorgelegt wird, nicht stringent, um eine Streichung zu rechtfertigen. Die Änderung der Bestimmung wird abgelehnt.

VFG spricht sich klar gegen die Abschaffung von Artikel 213 aus, da dem Strafrecht in der Gesellschaft zunehmend eine Ordnungsfunktion in dem Sinne zukommt, dass alles, was