Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 93 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 48Fedlex · Ergebnisbericht
bis
5. Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Ziffern 1-3 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben.
BS ist mit der vorgeschlagenen Änderung von Ziffer 3 grundsätzlich einverstanden.
LU ist mit der Konzeption der neuen Bestimmung grundsätzlich einverstanden, auch mit der Bestrafung des besitzlosen Konsums.
JU findet es sachgerecht, dass der besitzlose Konsum von harter Pornografie via Internet strafbar wird.
SH erachtet die Ausdehnung der Strafbarkeit bei der Pornografie wegen der gravierenden Folgen für die ungestörte Entwicklung von Kindern und Jugendlichen als sinnvoll. SH Justiz und SVR halten die höheren Maximalstrafen für Pornografie im Zusammenhang mit Kindern sowie die Ausdehnung der Strafbarkeit für reine Konsumhandlungen im Zusammenhang mit Kindern für notwendig, da dies den strafrechtlichen Kindesschutz erhöht.
SO begrüsst ausdrücklich, dass neu auch der Konsum entsprechender Aufnahmen unter Strafe gestellt wird und der Strafrahmen verschärft wird, wenn Kinder tatsächlich betroffen sind.
ZH und SP begrüssen die Unterscheidung zwischen tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Kindern und nicht realen Handlungen und die unterschiedlich auszufällenden Strafen, ebenso wie die klare Umschreibung der unter den Konsum fallenden (strafbaren) Handlungen. ZH bemängelt, der Aufbau der Bestimmung wird dadurch optisch jedoch schwer leserlich und unübersichtlich.
EVP begrüsst die höheren Maximalstrafen in Artikel 197, sofern sich die Widerhandlungen auf tatsächliche sexuelle Handlungen mit Kindern beziehen.
FDP unterstützt die strengere Fassung des Tatbestandes. Wie bei Artikel 135 StGB ausgeführt, hegt sie Bedenken gegen das Qualifikationsmerkmal, dass "die Gegenstände oder Vorführungen tatsächlich sexuelle Handlungen mit Kindern zum Inhalt haben". Dieses Qualifikationsmerkmal taugt auch hier nicht für einen griffigen Tatbestand. Entweder ist die Höchststrafe allgemein anzuheben oder es ist ersatzweise ein anderes Qualifikationsmerkmal zu definieren.
AG meint, die Tatbestandsvariante "menschliche Ausscheidungen" in Ziffer 3 sollte gestrichen werden. Dadurch werden keine wirklichen Rechtsgüter, sondern lediglich Moralvorstellungen geschützt. Entsprechende Gegenstände und Vorführungen sind zudem in zahlreichen europäischen Ländern legal, weshalb eine Strafverfolgung im grenzüberschreitenden Verkehr bloss unnötig Ressourcen bindet. BS ist der gleichen Ansicht und führt aus, sexuelle Handlungen mit menschlichen Ausscheidungen sind zwar äusserst unappetitlich, aber solange solche Handlungen einvernehmlich unter Erwachsenen vorgenommen werden und solche Darstellungen nur Erwachsenen gezeigt bzw. von diesem konsumiert werden, liegt nichts Strafwürdiges vor.
AG hält weiter fest, dass der Qualifizierungsnorm von Ziffer 4 keine selbständige Bedeutung zukommt und deshalb zu streichen ist.
Gemäss NW erscheint die Notwendigkeit einer Strafrahmenerhöhung bei den Gewaltdarstellungen und dem Pornografie-Tatbestand nicht nur aus präventiven Überlegungen fraglich, sondern auch deshalb, weil die Strafwürdigkeit des Umganges mit solchen Bildern doch geringer zu werten ist als die grundsätzlich hinter den Bildern steckende Tat.