Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 93 Seiten

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Absatz 1 Der Schweizerische Arbeitgeberverband unterstützt die Streichung der Möglichkeit, eine Geldstrafe auszusprechen.

Absatz 2 AG, BS und Schweizerischer Arbeitgeberverband stimmen der Streichung von Absatz 2 zu.

ZH kritisiert die vorgeschlagene Streichung von Absatz 2. CP argumentiert, die Beziehung zwischen Opfer und Täter kann sich entwickeln und falls das Opfer sich entscheidet, seine Zukunft mit dem Täter zu verbringen, ist nicht ersichtlich, weshalb der Täter einer Strafverfolgung ausgesetzt werden sollte.

UNIFR spricht sich gegen die Streichung von Absatz 2 aus und verweist auf seine Begründung zu Artikel 188 Ziffer 2 VE-StGB.

UNILU erachtet die Aufhebung der Strafbefreiung in Absatz 2 als diskutabel, aber über den eigentlichen Gegenstand der Vorlage hinausgehend.

Gemäss AG sollten Artikel 192 und 193 StGB (allenfalls unter Einbezug von Art. 188 StGB) zwecks Vermeidung von Abgrenzungsproblemen zu einem einheitlichen zum Schutz vor sexueller Ausbeutung in Zwangslagen und bei Abhängigkeiten zusammengeführt werden.

1.48. Artikel 195 Förderung der Prostitution

Wer eine unmündige Person der Prostitution zuführt,

wer eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder eines Vermögensvorteils wegen der Prostitution zuführt,

wer die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt,

wer eine Person in der Prostitution festhält,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bestraft.

Keine Bemerkungen.

1.49. Artikel 197 Ziffer 3, 3bis, 3ter(neu), 4, 4bis (neu) und 5 Pornografie

3. Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Ziffer 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren, menschlichen Ausscheidungen oder Gewalttätigkeiten mit Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Kindern zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird:

a. mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft;

b. sofern die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Kindern zum Inhalt haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

bis

3 . Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Ziffer 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder Gewalttätigkeiten mit Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Kindern zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum eine Tathandlung nach Ziffer 3 Absatz 1 begeht, wird:

a. mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft;

b. sofern die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Kindern zum Inhalt haben, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

ter bis

3 . Bei Straftaten nach den Ziffern 3 und 3 werden die Gegenstände eingezogen.

4. Handelt der Täter mit Bereicherungsabsicht, so ist die Strafe:

a. Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe ;

b. sofern die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Kindern zum Inhalt haben, Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

bis

4 . Bei Straftaten nach Ziffer 4 ist mit Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verbinden.