Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 93 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 53Fedlex · Ergebnisbericht
nicht verboten ist, erlaubt ist. Es ist zwar zutreffend, dass die Anzahl Verurteilungen marginal ist, doch dürfte die Dunkelziffer in diesem Bereich nicht unbedeutend sein.
1.52. Artikel 219 Absatz 2 Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht
2
Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe.
SO weist darauf hin, dass dieser Vorschlag die allgemeine Wiedereinführung der kurzen Freiheitsstrafe im AT StGB voraussetzt. Auch UNIFR hebt hervor, dass die vorgeschlagene Strafandrohung Bezug auf die angestrebte Änderung des Sanktionensystems nimmt und kritisiert das Vorgehen, da die Änderung des AT StGB noch überhaupt nicht akzeptiert ist. UNIFR lehnt die Änderung der Bestimmung ab.
UNILU plädiert dafür, dass Absatz 2 gestrichen wird, statt eine neue Strafandrohung einzuführen. Bereits die Vorsatzvariante stellt einen argen gesetzgeberischen Missgriff dar, der sich in der Fahrlässigkeitsvariante noch akzentuiert. Ein Absenken der Höchststrafe ist zu begrüssen.
Siebenter Titel: Gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen
1.53. Artikel 221 Absatz 3 Brandstiftung
3
Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so wird auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt.
AG lehnt die Änderung der Bestimmung ab und kritisiert, dass die Privilegierung der Brandstiftung als blosses Vergehen gelten soll. Dies umso mehr, als nach einem Teil der bisherigen Lehre und Rechtsprechung die Privilegierung nach Absatz 3 auch beim qualifizierten Tatbestand der Gefährdung von Leib und Leben gemäss Absatz 2 anwendbar sein soll. Die Privilegierung sollte ganz aufgehoben oder durch die Senkung der Mindeststrafe auf nicht unter sechs Monaten Freiheitsstrafe im nicht qualifizierten Fall ersetzt werden.
BE und SO weisen ferner darauf hin, dass die Einschränkung des richterlichen Ermessens in Fällen, wo der Brandstifter durch sein Verhalten zwar einen geringen Schaden zu verantworten hat, jedoch z.B. wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr bringt oder darauf abzielt, einen grossen Schaden herbeizuführen, zu einem falschen Ergebnis führen kann. Das Gericht muss den Täter nämlich aufgrund der „ist“- Bestimmung zwingend privilegieren; gerade hier sollte dem Gericht aber die Möglichkeit erhalten bleiben, vom vollen Strafrahmen auszugehen und damit dem Verschulden des Täters genügend Rechnung tragen zu können. Gemäss BE könnte dieses Problem dadurch gelöst werden, dass die Privilegierung nur dann obligatorisch eintritt, wenn sie auch den subjektiven Tatbestand mitumfasst und sich die Tathandlung damit nur auf einen geringen Schaden richtet.
UNIFR lehnt die Änderung ab.
1.54. Artikel 222 Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst
1
Wer fahrlässig zum Schaden eines anderen oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr oder unter Gefährdung von Leib und Leben von Menschen eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2
Aufgehoben
SO hält fest, dass der Vorschlag ein gesetzgeberisches Versehen im Rahmen der am 1. Ja-