Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 93 Seiten

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nuar 2007 in Kraft getretenen Revision des AT StGB korrigiert.

UNIFR lehnt die Änderung der Bestimmung ab und weist darauf hin, dass Artikel 222 Absatz 2 in der Lehre als qualifizierte Variante gilt, obwohl in Artikel 222 Absatz 1 die gleiche Strafe angedroht wird. Diese Ungereimtheit stellt aber an sich kein Problem dar und wird im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt. Eine sinnvollere Ausgestaltung dieser Bestimmung ist in der Tat erwägenswert, allerdings sind auch andere Lösungen, wie z.B. eine Reduktion der Höchststrafe in Artikel 222 Absatz 1 denkbar.

1.55. Artikel 223 Ziffer 1 Absatz 2 Verursachung einer Explosion

1. …

Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so wird auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt.

AG lehnt die Änderung der Bestimmung ab und kritisiert, dass die Privilegierung der Verursachung einer Explosion als blosses Vergehen gelten soll. Dies umso mehr, als nach einem Teil der bisherigen Lehre und Rechtsprechung die Privilegierung nach Ziffer 1 Absatz 2 auch beim Grundtatbestand gemäss Ziffer 1 Absatz 1 anwendbar sein soll. Die Privilegierung sollte daher ganz aufgehoben oder durch die Senkung der Mindeststrafe auf nicht unter sechs Monaten Freiheitsstrafe im nicht qualifizierten Fall ersetzt werden. Zudem erscheint es fragwürdig, bei einem konkreten Gefährdungsdelikt auf geringe Verletzungsfolgen abzustellen.

SO erachtet die Einschränkung des richterlichen Ermessens für unbegründet und weist darauf hin, dass diese Einschränkung oft zum falschen Resultat führen dürfte. Gerade in Fällen, wo der Täter ausserordentlich gefährlich gehandelt haben kann, indem er z.B. wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr gebracht hat, gibt es regelmässig empfindliche Strafandrohungen. Wenn nun ein geringer Erfolg eintritt, also nur ein geringer Schaden entstanden ist, heisst das dennoch nicht in jedem Fall, dass damit ein Strafrahmen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe angemessen wäre. Im Gegenteil ist es zwingend, dem Gericht weiterhin die Möglichkeit zu geben, vom vollen Strafrahmen auszugehen, wenn dies das Verschulden des Täters gebietet.

UNIFR lehnt die Änderung ab.

1.56. Artikel 224 Absatz 2 Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht

2

Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so wird auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt.

BE erachtet die Änderung der Bestimmung als sachgerecht.

AG und SO lehnen die Änderung der Bestimmung aus den gleichen Gründen wie in Artikel 223 VE-StGB ab.

UNIFR lehnt die Änderung ab.

1.57. Artikel 225 Gefährdung ohne verbrecherische Absicht. Fahrlässige Gefährdung

1 Wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.