Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 93 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 49Fedlex · Ergebnisbericht

SP ist äusserst skeptisch, ob es Sinn macht, Artikel 197 zum jetzigen Zeitpunkt zu revidieren, da in Kürze eine weitere Revision im Zusammenhang mit der Umsetzung der Europaratskonvention zum Schutze von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch ansteht. Von solchem Gebastel sollte Abstand genommen werden, da es der Rechtssicherheit höchst abträglich ist. Auch für LU stellt sich die Frage, ob die Revisionsvorhaben nicht zusammengelegt werden müssten. Bei kurz aufeinanderfolgenden Revisionsvorlagen ergeben sich in der Regel recht heikle übergangsrechtliche Probleme.

SP schlägt vor, in Ziffer 3 und 4 die Geldstrafe auszuschliessen, nicht jedoch bei Ziffer 3bis. Dies rechtfertigt sich dadurch, dass durch die Herstellung und den Handel mit diesen Produkten immer wieder ganz direkt neuer sexueller Missbrauch von Kindern generiert wird. Auch wenn diese Personen den Missbrauch nicht "eigenhändig" begehen, so sind sie für sein Stattfinden doch ganz direkt verantwortlich. Es ist deshalb nicht einzusehen, weshalb hier eine Geldstrafe möglich sein soll, wenn sie es bei der Förderung der Prostitution Minderjähriger nicht ist.

SP führt aus, im Hinblick auf den Rechtsgüterschutz, der sich bei der harten Pornografie weniger um die Sorge um den Betrachter dreht als auf jene fokussiert ist, die bei der Herstellung solcher Produkte zu Schaden kommen, drängt sich die Frage auf, ob Darstellungen von sexuellen Handlungen mit Tieren und von menschlichen Ausscheidungen nach wie vor als harte Pornografie gelten sollen. Die SP regt an, noch einmal genau zu prüfen, ob diese Tatbestände nicht fortan unter Ziffer 1 fallen sollten.

UNIFR ist gegen die Änderung der Bestimmung. Sie führt zu Ziffer 3 aus: Der Zusammenführung der verschiedenen Tathandlungen in einer Bestimmung ist grundsätzlich nichts entgegenzuhalten. Fragwürdig ist aber, die Darstellung tatsächlicher sexueller Handlungen separiert und mit einer höheren Strafdrohung zu versehen, da sich ja der Täter bei der Herstellung nach den Artikeln 187 ff. StGB strafbar macht. Geschützte Rechtsgüter von Artikel 197 sind die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung sowie vorbeugender Jugendschutz, zentraler Aspekt ist aber die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern und Jugendlichen. Es handelt sich insofern um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Im Hinblick auf die Einführung der Zusätze bezüglich der tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Kindern unter Hinweis auf das Rechtsgut der ungestörten sexuellen Entwicklung (was gerade auch Rechtsgut von Art. 187 und 188 StGB ist), stellt sich die Frage nach der Konkurrenz. Richtigerweise müsste angesichts der identischen Rechtsgüter auf unechte Konkurrenz zwischen Artikel 187 f. StGB und 197 Absatz 3 Buchstabe b geschlossen werden, wobei die Artikel 187 und 188 StGB wohl 197 konsumieren würden. Ob aber der Gesetzgeber diese Konsequenz in seinen Überlegungen mit einbezogen hat, sei zu bezweifeln gewagt. Letztendlich würde diese Gesetzgebung nämlich dem gesetzten Ziel diametral entgegenlaufen, zumal beim Status quo wohl von echter Konkurrenz zwischen Artikel 197 und 187 f. StGB auszugehen wäre, was in Anwendung von Artikel 49 Absatz 1 StGB zu einer Strafe von maximal 7.5 Jahren (Art. 187 StGB) bzw. 4.5 Jahren (Art. 188 StGB) Freiheitsstrafe führen könnte. In der vorgeschlagenen Fassung hingegen könnte maximal 5 Jahre (Art. 187 StGB) bzw. 3 Jahre (Art. 188 StGB) Freiheitsstrafe ausgefällt werden.

Zu Ziffer 3bis meint UNIFR, in der heutigen Fassung des Gesetzestextes ist der blosse Konsum ohne Besitz straflos. Dies soll gestützt auf den Vorentwurf völlig geändert werden – zwar sind Konsum und Handlungen nach Ziffer 3, die für den eigenen Konsum begangen werden, privilegiert, dennoch wird hier eine Strafschärfung vorgenommen und insbesondere auch eine bis anhin straflose Handlung pönalisiert. Das erscheint in Anbetracht des Titels des Vorentwurfs doch einigermassen überraschend, zumal das harmonisierende Moment in diesem Fall beim besten Willen nicht erkennbar ist.

UNIGE führt aus, dass die vorgeschlagenen Änderungen über eine Strafrahmenharmonisierung hinaus gehen. Was die harte Pornografie betrifft, unterscheidet der vorgeschlagene Text zwischen dem Verbreiten und Erwerben einerseits und dem Konsum andererseits. Auf