Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 93 Seiten
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mit Angabe der bisherigen Nötigungsmittel und dem vorgeschlagenen Strafrahmen, sodann mit einem neuen Absatz 2 mit einer ersten Qualifikationsstufe, wenn das abgenötigte Verhalten im Beischlaf oder einer beischlafähnlichen Handlung besteht mit dem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (wie bisher in Art. 190 Abs. 1 StGB), und schliesslich in Absatz 3 mit den bisherigen weiteren Qualifikationen von Artikel 189 und 190 Absatz 3 StGB und deren unverändertem Strafrahmen, während Artikel 190 StGB aufgehoben würde.
1.45. Artikel 191 Schändung
Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bestraft.
Keine Bemerkungen.
1.46. Artikel 192 Sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen, Beschuldigten
1
Wer unter Ausnützung der Abhängigkeit einen Anstaltspflegling, Anstaltsinsassen, Gefangenen, Verhafteten oder Beschuldigten veranlasst, eine sexuelle Handlung vorzunehmen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.
2
Aufgehoben
Absatz 1
Der Schweizerische Arbeitgeberverband unterstützt die Streichung der Möglichkeit, eine Geldstrafe auszusprechen.
Absatz 2
AG, BS sowie Schweizerischer Arbeitgeberverband stimmen der Streichung von Absatz 2 zu.
VD und ZH kritisieren die vorgeschlagene Streichung von Absatz 2. CP argumentiert, die Beziehung zwischen Opfer und Täter kann sich entwickeln und falls das Opfer sich entscheidet, seine Zukunft mit dem Täter zu verbringen, ist nicht ersichtlich, weshalb der Täter einer Strafverfolgung ausgesetzt werden sollte.
UNIFR spricht sich gegen die Streichung von Absatz 2 aus und verweist auf seine Begründung zu Artikel 188 Ziffer 2 VE-StGB.
UNILU erachtet die Aufhebung der Strafbefreiung in Absatz 2 als diskutabel, aber über den eigentlichen Gegenstand der Vorlage hinausgehend.
Gemäss AG sollten Artikel 192 und 193 StGB (allenfalls auch unter Einbezug von Art. 188 StGB) zwecks Vermeidung von Abgrenzungsproblemen zu einem einheitlichen zum Schutz vor sexueller Ausbeutung in Zwangslagen und bei Abhängigkeiten zusammengeführt werden.
1.47. Artikel 193 Ausnützung der Notlage
1 Wer eine Person veranlasst, eine sexuelle Handlung vorzunehmen oder zu dulden, indem er eine Notlage oder eine durch ein Arbeitsverhältnis oder eine in anderer Weise begründete Abhängigkeit ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. 2 Aufgehoben