Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/51: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafrecht und im Nebenstrafrecht · 93 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 86Fedlex · Ergebnisbericht
Verbrechen im Sinne von Artikel 24 Stammzellenforschungsgesetz begangen hat, beizubehalten.
3.11. Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 195145
Artikel 19a Ziffer 4
4. Ist der Täter von Betäubungsmitteln abhängig, so kann ihn das Gericht in eine Heilanstalt einweisen. Artikel 60 des Strafgesetzbuches gilt sinngemäss.
AG ist der Ansicht, dass Artikel 19a Ziffer 4 nicht angepasst, sondern ersatzlos gestrichen werden sollte. Die strafrechtliche Anordnung eines stationären Massnahmevollzugs allein aufgrund einer Übertretung als Anlasstat widerspricht in krasser Weise dem Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. Art. 56 Abs. 1 und 2 StGB).
Artikel 21 Ziffer 2
2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe.
Gemäss SO steht der Unrechtsgehalt einer fahrlässigen Begehung der Tathandlungen von Artikel 21 Ziffer 2 (bspw. Unterlassen notwendiger Angaben in Lieferscheinen) in keinem vernünftigen Verhältnis zur nunmehr vorgeschlagenen Aufwertung zu einem Vergehen mit einem Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe.
3.12. Chemikaliengesetz vom 15. Dezember 200046
Artikel 50 Absatz 1 Einleitungssatz, 3, 5 und 6 Übertretungen
1
Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
3
Soweit nicht eine strafbare Handlung nach Absatz 1 oder Artikel 49 vorliegt, kann der Bundesrat für Widerhandlungen gegen seine Ausführungsbestimmungen androhen:
a. Busse bis zu 20 000 Franken bei vorsätzlicher Begehung;
b. Busse bei fahrlässiger Begehung.
5
Aufgehoben
6
Die Strafverfolgung und die Strafe verjähren in fünf Jahren.
CP ist der Ansicht, dass die Frist der Verfolgungsverjährung in Artikel 50 Absatz 6 unbegründet von zwei auf fünf Jahre erhöht wird. Es wird nicht aufgezeigt, inwiefern die geltende Verfolgungsverjährung nicht ausreichend ist. Die Verfolgungsverjährung von zwei Jahren sollte beibehalten werden.
3.13. Strahlenschutzgesetz vom 22. März 199147
Keine Bemerkungen.
3.14. Spielbankengesetz vom 18. Dezember 199848
Keine Bemerkungen.
45 46