Vorlage

Vernehmlassung 2010/52: Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Änderungen des Sanktionenrechts) · 10 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 3Fedlex · Vorlage

Schweizerisches Strafgesetzbuch und Jugendstrafgesetz

Art. 46 Abs. 1 dritter Satz

Aufgehoben

Art. 51 zweiter Satz

… Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.

Art. 67c (neu)

1 Das Gericht kann einen Ausländer für 3 bis 15 Jahre des Landes 3a. Landes- verweisen, wenn es ihn zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem verweisung Jahr verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme im Sinne von Artikel

61 oder 64 anordnet.

2 Die Landesverweisung gilt ab Rechtskraft des Urteils; im Falle des Vollzugs der Strafe oder Massnahme, gilt sie, sobald der Verurteilte entlassen wird.

3 Die Landesverweisung kann auf Lebenszeit ausgesprochen werden, sofern der Verurteilte eine neue Tat begeht, die im Sinne von Absatz 1 geahndet wird, und er die neue Tat begeht während:

a. des Vollzugs der Strafe oder Massnahme, dessentwegen die Landesverweisung nicht mit Rechtskraft des Urteils Gültigkeit erlangte; oder

b. der Dauer einer gültigen Landesverweisung.

Art. 77b Abs. 1 dritter Satz und 2 (neu)

1 ... Die für diese Vollzugsdauer notwendige Betreuung des Gefangenen ist zu gewährleisten.

2 Eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten und eine nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibende Reststrafe von nicht mehr als sechs Monaten werden in der Regel in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen. Sie können in einer besonderen Abteilung eines Untersuchungsgefängnisses vollzogen werden.

Art. 79 Randtitel, Abs. 1 und 2

Tageweiser1 Eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als 28 Tagen kann auf Gesuch Vollzug hin tageweise vollzogen werden. Sie wird in mehrere Vollzugsab-

schnitte aufgeteilt, die auf Ruhe- oder Ferientage des Verurteilten fallen.

2 Sie kann in einer besonderen Abteilung eines Untersuchungsgefängnisses vollzogen werden.