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Vernehmlassung 2010/52: Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Änderungen des Sanktionenrechts) · 10 Seiten
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Schweizerisches Strafgesetzbuch und Jugendstrafgesetz
Vollzugs der Strafe oder Massnahme, gilt sie sobald der Verurteilte entlassen wird.
3 Die Landesverweisung kann auf Lebenszeit ausgesprochen werden, sofern der Verurteilte eine neue Tat begeht, die im Sinne von Absatz 1 geahndet wird, und er die neue Tat begeht während:
a. des Vollzugs der Strafe oder Massnahme, dessentwegen die Landesverweisung nicht mit Rechtskraft des Urteils Gültigkeit erlangte; oder
b. der Dauer einer gültigen Landesverweisung.
Art. 60c Abs. 2, 3 und 3bis(neu)
2Aufgehoben
3 Das Gericht bemisst die Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist.
3bis Es spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe aus. Hundert Franken Busse entsprechen einem Tag Freiheitsstrafe. Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt jedoch mindestens einen Tag und höchstens drei Monate.
Art. 60d
Aufgehoben
Art. 81 Abs. 1bis
1bis Für eine strafbare Handlung nach Absatz 1 ist eine Geldstrafe oder der Vollzug in Form gemeinnütziger Arbeit bei gleichzeitigem Ausschluss aus der Armee nach Artikel 49 ausgeschlossen.
Schlussbestimmungen zur Änderung vom …
Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat nach bisherigem Recht zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagsätzen verurteilt, so ist der Aufschub des Vollzugs einer Freiheitsstrafe (Art. 36 Abs. 1) nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.
II
Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert: