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Vernehmlassung 2010/52: Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Änderungen des Sanktionenrechts) · 10 Seiten

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Schweizerisches Strafgesetzbuch und Jugendstrafgesetz

Art. 37 -39

Aufgehoben

Art. 40

1

2. Freiheitsstra- Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten fe bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geld-

strafe (Art. 36) oder Busse (Art. 106).

2 Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre. Wo es das Gesetz ausdrücklich bestimmt, dauert die Freiheitsstrafe lebenslänglich.

Art. 41

Aufgehoben

Art. 42 Abs. 1, 2 und 4

1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.

2 Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.

4Aufgehoben

Art. 43 Randtitel, Abs. 1 und 3 erster Satz (zweiter Satz betrifft nur den französischen Text)

2. Teilbedingte1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens Freiheitsstrafe einem Jahr und höchstens zwei Jahren lediglich teilweise aufschieben,

wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.

3 Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen. …