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Vernehmlassung 2010/52: Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Änderungen des Sanktionenrechts) · 10 Seiten

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Schweizerisches Strafgesetzbuch und Jugendstrafgesetz

Art. 79a (neu)

Gemeinnützige1 Eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten kann auf Arbeit Gesuch des Verurteilten hin in der Form von gemeinnütziger Arbeit

vollzogen werden.

2 Die gemeinnützige Arbeit ist zugunsten von sozialen Einrichtungen, Werken in öffentlichem Interesse oder hilfsbedürftigen Personen zu leisten. Sie wird unentgeltlich geleistet.

3 Vier Stunden gemeinnütziger Arbeit entsprechen einem Tag Freiheitsstrafe.

4 Die Vollzugsbehörde bestimmt dem Verurteilten eine Frist von höchstens zwei Jahren, innerhalb der er die gemeinnützige Arbeit zu leisten hat.

5 Soweit der Verurteilte die gemeinnützige Arbeit nicht innert Frist leistet, wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

Art. 79b (neu)

Electronic1 Die Vollzugsbehörde kann auf Gesuch des Verurteilten hin den Monitoring Einsatz elektronischer Geräte und deren feste Verbindung mit dem

Verurteilten (Electronic Monitoring) anordnen anstelle:

a. des Vollzugs einer Freiheitsstrafe von einem bis zu sechs Monaten oder

b. des Arbeits- und Wohnexternates bei Freiheitsstrafen von mindestens 18 Monaten; in diesem Fall muss das Electronic Monitoring mindestens drei Monate dauern.

2 Sie kann den Vollzug in Form des Electronic Monitoring anordnen, wenn:

a. der Verurteilte über eine dauerhafte Unterkunft verfügt;

b. der Verurteilte einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht oder ihm eine solche zugewiesen werden kann;

c. die mit dem Verurteilten in derselben Wohnung lebenden erwachsenen Personen zustimmen; und

d. der Verurteilte einem für ihn ausgearbeiteten Vollzugsplan zugestimmt hat.

3 Ist die Voraussetzung nach Absatz 2 Buchstabe a oder b nicht mehr erfüllt oder verletzt der Verurteilte seine im Vollzugsplan festgehaltenen Pflichten, so kann die Vollzugsbehörde den Vollzug in Form des Electronic Monitoring abbrechen oder die dem Verurteilten zustehende freie Zeit einschränken.

4 Der Bundesrat regelt für das Electronic Monitoring die Einzelheiten