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Vernehmlassung 2010/52: Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Änderungen des Sanktionenrechts) · 10 Seiten
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Schweizerisches Strafgesetzbuch und Jugendstrafgesetz
2. Militärstrafgesetz vom 13. Juni 19273
Gliederungstitel vor Art. 28
Dritter Titel: Strafen und Massnahmen Erstes Kapitel: Geldstrafe, Freiheitsstrafe, Degradation
Art. 28 Abs. 1 erster Satz und 2 erster Satz
1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe höchstens 180 Tagessätze. ...
2 Ein Tagessatz beträgt mindestens 30 und höchstens 3000 Franken. …
Art. 30 Abs. 3 Bst. c, 4 und 5
3 Kann der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlen, weil sich ohne sein Verschulden die für die Bemessung des Tagessatzes massgebenden Verhältnisse seit dem Urteil erheblich verschlechtert haben, so kann er dem Gericht beantragen, den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zu sistieren und stattdessen:
c. Aufgehoben
4Aufgehoben
5 Soweit der Verurteilte die Geldstrafe trotz verlängerter Zahlungsfrist oder herabgesetztem Tagessatz nicht bezahlt, wird die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen.
Art. 31 - 33
Aufgehoben
Art. 34
1 Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten
2. Freiheitsstrafe bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten
Geldstrafe (Art. 30) oder Busse (Art. 60c).
2 Die Höchstdauer beträgt 20 Jahre. Wo es das Gesetz ausdrücklich bestimmt, dauert die Freiheitsstrafe lebenslänglich.