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Vernehmlassung 2010/52: Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Änderungen des Sanktionenrechts) · 10 Seiten

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Schweizerisches Strafgesetzbuch und Jugendstrafgesetz

Artikel 34a

Aufgehoben

Art. 36 Abs. 1, 2 und 4

1

Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.

2

Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.

4Aufgehoben

Art. 37 Randtitel, Abs. 1 und 3 erster Satz (zweiter Satz betrifft nur den französischen Text)

1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens

2. Teilbedingte einem Jahr und höchstens zwei Jahren lediglich teilweise aufschie-Freiheitsstrafe ben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genü-

gend Rechnung zu tragen.

3 Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen. …

Art. 40 Abs. 1 dritter Satz

Aufgehoben

Art. 44 Abs. 2

Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.

Art. 50ater(neu)

1 Das Gericht kann einen Ausländer für 3 bis 15 Jahre des Landes Landesverweisungverweisen, wenn es ihn zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem

Jahr verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme im Sinne von Artikel 61 oder 64 des Strafgesetzbuches4 anordnet.

2 Die Landesverweisung gilt ab Rechtskraft des Urteils; im Falle des

4 SR 311.0