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Vernehmlassung 2010/52: Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Änderungen des Sanktionenrechts) · 10 Seiten
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Schweizerisches Strafgesetzbuch und Jugendstrafgesetz
des Bewilligungsverfahrens und des Vollzugs.
Art. 106 Abs. 2, 3 und 3bis(neu)
2Aufgehoben
3 Das Gericht bemisst die Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist.
3bis Es spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe aus. Hundert Franken Busse entsprechen einem Tag Freiheitsstrafe. Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt jedoch mindestens einen Tag und höchstens drei Monate.
Art. 107
Aufgehoben
Schlussbestimmungen zur Änderung vom …
Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat nach bisherigem Recht zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagsätzen verurteilt, so ist der Aufschub des Vollzugs einer Freiheitsstrafe (Art. 42 Abs. 1) nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.