Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/52: Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Änderungen des Sanktionenrechts) · 51 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 13Fedlex · Ergebnisbericht

und zum heutigen Zeitpunkt noch nicht zu beurteilen.43 Eine Person, die in ein Strafverfahren verwickelt werde, lasse sich im Normalfall bereits durch das Strafverfahren beeindrucken. Auch werde diese durch beträchtliche Gerichtskosten, Anwaltskosten, Entschädigungen an die Gegenpartei usw. finanziell stark belastet.44 In aller Regel werde gleichzeitig nach Artikel

42 Absatz 4 StGB eine unbedingte pekuniäre Sanktion ausgefällt (UNILU, Riklin). Grüne und DJS erwähnen auch die Möglichkeit, Geldstrafen teilbedingt auszusprechen.

Nach Stratenwerth ist nicht einzusehen, weshalb die bedingte Strafe bei erstmaliger oder geringfügiger Delinquenz in jedem Fall eine Freiheitsstrafe sein müsse; nichts spreche gegen eine bedingte Geldstrafe. Auch gemäss der UNILU45 kann es gute Gründe geben, vorläufig auf den Vollzug einer Geldstrafe zu verzichten: Bei einem Ersttäter könne es genügend zur Warnung gereichen, wenn eine Geldstrafe ausgesprochen, aber nicht vollzogen werde, solange generalpräventive Mindesterfordernisse gewahrt bleiben.

Da die (unbedingte wie auch bedingte) Freiheitsstrafe grundsätzlich die schwerere Sanktionsform darstelle, müsste der Richter bei grösserem Verschulden diese Strafart wählen und bei einem Ersttäter in der Regel bedingt aussprechen. Bei geringerem Verschulden käme eine Geldstrafe in Betracht, die aber zwingend unbedingt auszusprechen wäre. Oftmals werde die zu zahlende Geldstrafe aber als härtere Sanktion aufgefasst.46 Die Abschaffung der bedingten und teilbedingten Geldstrafe sei zudem systemwidrig, da der Täter bei einer günstigen Prognose Anspruch auf den bedingten Strafvollzug habe (Grüne, DJS).

Riklin führt aus, die Abschaffung der bedingten Geldstrafe führe wegen der stärkeren finanziellen Belastung der Verurteilten und dem geplanten hohen Mindesttagessatz von 30 Franken zu vermehrten Ersatzfreiheitsstrafen und damit zu negativen sozialen Konsequenzen für die Verurteilten und ihre Angehörigen.47

Gemäss Bussien gibt es keinen Unterschied zwischen dem Aufschub einer Geldstrafe und einer Freiheitsstrafe, weshalb konsequenterweise auch die bedingte Freiheitsstrafe in Frage gestellt werden müsste.

Statt der Abschaffung der bedingten Geldstrafe könne der vorläufige Vollzugsverzicht an das Erfordernis geknüpft werden, dass ihm nicht nur keine spezialpräventiven, sondern auch keine generalpräventiven Gründe entgegenstehen. Auch bei der Formel „in der Regel“ bestehe

43Grüne; Justiz SH; DJS, SVR, UNILU, Riklin, avocats GE (die Wiedereinführung der kurzen Freiheitsstrafe

und die Wahlfreiheit trage der Generalprävention genügend Rechnung). Vgl. auch JU; SAV, wonach die Abschaffung verfrüht sei.

44Grüne; DJS; Riklin.

45Die Wirkungslosigkeit der bedingten Geldstrafe habe sich vom spezialpräventiven Gesichtspunkt nicht erhär-

ten lassen. Auch werde die abschreckende Wirkung des Strafrechts überschätzt. In der Regel werde zudem gleichzeitig eine unbedingte finanzielle Strafe ausgesprochen (Art. 42 Abs. 4 StGB). Man wisse nicht präzise, was an generalpräventiver Einwirkung erforderlich sei, um die Geltungskraft der Strafnormen zu erhalten.

Dies dürfe aber weder zum Verzicht auf den Versuch der Beeinflussung der Allgemeinheit noch zur unterschiedlosen Belegung eines jeden mit einer unbedingten Geldstrafe führen. Dass von einer bedingten Geldstrafe abzusehen sei, weil sich die Voraussetzungen für ihren Ausspruch nicht mit der wünschbaren Bestimmtheit festlegen liessen, sei nicht überzeugend: Auch über Artikel 42 Absatz 4 StGB werde eine „Abschätzung“ vorgenommen. Zudem kehre dieselbe Frage dort wieder, wo es darum geht, ob eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe verhängt werden soll (so auch Stratenwerth). Die UNILU weist auch darauf hin, dass man ursprünglich in Fällen der Bagatell- bis maximal mittleren Kriminalität mit einer Sanktion reagieren wollte, die nicht unmittelbar spürbar war (bedingte Verurteilung, Aussetzen der Strafe). Erst jenseits dieser Schwelle und nur bei Freiheitsstrafen hätte der bedingte Strafvollzug seinen Anwendungsbereich gehabt. Das Parlament habe den bedingten Strafvollzug auf die Geldstrafe ausgedehnt (so auch SAV). Auch avocats GE nimmt Bezug auf die Revision 2007: Dass die bedingte Geldstrafe mit Blick auf das damalige Ziel der Zurückdrängung kurzer Freiheitsstrafen nicht erforderlich gewesen sei (so der erläuternde Bericht), stelle kein Motiv für ihre Abschaffung dar.

46JU, SO (wonach diese Bedenken aber durch Beibehaltung der Verbindungsstrafe gemildert werden könnten).

Gemäss SG dürfte der Richter aufgrund des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes die bedingte Freiheitsstrafe wählen, da sie weniger stark in die Rechtsposition der verurteilten Person eingreift und die aufwendige Berechnung des Tagessatzes unterbleibe.

47Daher sei angezeigt, bei Strassenverkehrsdelikten den Führerausweisentzug und die Verwarnung zu straf-

rechtlichen Sanktionen aufzuwerten.