Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/62: Bundesgesetz über die Besteuerung nach dem Aufwand · 9 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 8Fedlex · Ergebnisbericht

4.4.2 Ablehnung

11 Kantone (BL, GL, LU, NW, OW, SG, SH, SO, TG, UR, VS), die FDK, die CVP, die PLR GE, economiesuisse, SBVg, sgv, FER, CCiG und CVIC votieren für die Beibehaltung der geltenden Regelung.

4.5 Übergangsbestimmung

4.5.1 Zustimmung

AI, GE, SBVg, ZVDS/SVDS und die Berner KMU stimmen der vorgeschlagenen Übergangsbestimmung zu.

4.5.2 Ablehnung

• Da den Kantonen nach Inkrafttreten der StHG-Bestimmung ohnehin mindestens 2 Jahre

Frist zur Anpassung des kantonalen Rechts gewährt werden muss, ist die Kürzung der Übergangsbestimmung von 5 Jahren zu prüfen (GR).

• Eine Übergangsfrist von 3 Jahren genügt (SG, Travail.Suisse).

• TI schlägt eine verhältnismässige Anpassung an die neuen Mindestlimiten vor, indem die

Differenz zwischen der alten und der neuen Mindestlimite um ein Fünftel pro Jahr verringert wird.

• Für Aufwandbesteuerte, die seit mindestens 5 Jahren in der Schweiz leben und im Zeit-

punkt des Inkrafttretens der neuen Regelung das 60. Altersjahr erreicht haben, sollen Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a VE-DBG und Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a VE-StHG nicht gelten (UR).

• Die Übergangsfrist von 5 Jahren ist zu kurz, vor allem wenn der Mindestbetrag von

400'000 Franken beibehalten wird. VD fordert eine Frist von 8 Jahren.

• VS fordert eine Übergangsbestimmung von 10 Jahren oder die Festsetzung der Frist

durch die Kantone (MW).

• Die FDP, die PLR VD, economiesuisse, sgv und FER fordern eine längere Übergangs-

zeit, z.B. von 10 Jahren. Grund: Stabilität und Rechtssicherheit sind die zentralsten Faktoren für den Entscheid, sich in der Schweiz niederzulassen. Diese Prinzipien werden mit der vorgeschlagenen Regelung verletzt.

• CVCI und Info Chambres fordern eine Übergangszeit von 20 Jahren.

• CP und Association vaudoise des Banques fordern, dass bereits anwesende Aufwand-

besteuerte noch 25 Jahre - was der durchschnittlichen Lebenserwartung nach der Pensionierung (gerechnet ab 60 Jahren) entspricht - nach dem bisherigen Recht behandelt werden.

4.6 Weitere Bemerkungen

• Im StHG ist eine analoge Regelung zu Artikel 14 Absatz 4 VE-DBG zu schaffen (GR,

economiesuisse).

• Im DBG und StHG ist festzuhalten, dass direkte Steuern (in- und ausländische) keine

Lebenshaltungskosten darstellen und daher nicht Teil der Bemessungsgrundlage sind (Treuhand Kammer).

• In Artikel 14 Absatz 3 VE-DBG sollte klargestellt werden, welcher Tarif für eine alleiner-

ziehende Person gilt, die nach dem Aufwand besteuert wird (SG).

• In Artikel 14 Absatz 3 VE-DBG ist auf Artikel 214 DBG zu verweisen mit der Präzisierung,

dass der Elterntarif (250 Fr.) nicht zur Anwendung gelangt (SZ).

• Es ist gesetzlich zu regeln, dass gemeinsam veranlagten Ehegatten die Aufwandbesteu-

erung nur gewährt wird, wenn beide Ehegatten die Voraussetzungen von Artikel 14 Absatz 1 VE-DBG erfüllen (SO).