Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/62: Bundesgesetz über die Besteuerung nach dem Aufwand · 9 Seiten

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• StHG und DBG müssen so ergänzt werden, dass die Aufwandbesteuerung auch bei Zu-

zug aus einem anderem Kanton zulässig ist, wenn die Voraussetzungen für die Aufwandbesteuerung dort erfüllt waren, unabhängig davon, ob der Betroffene effektiv pauschaliert war. Diese Regelung entspreche der Praxis (GR, economiesuisse).

• Die Bedeutung von "keine Erwerbstätigkeit in der Schweiz" soll gesetzlich geklärt wer-

den, insbesondere ob Angestellte oder Beauftragte einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz als in der Schweiz erwerbstätig gelten, auch wenn die Tätigkeit im Ausland ausgeübt wird. Eine berufliche Tätigkeit in der Schweiz ohne unmittelbaren Zusammenhang mit der Schweizer Wirtschaft und mit im Ausland anfallenden Einkünften soll der Aufwandbesteuerung nicht im Wege stehen (SZ).

• Im Kreisschreiben der ESTV ist zu präzisieren, dass ein Wechsel von der Aufwandbe-

steuerung zur ordentlichen Besteuerung jederzeit möglich ist, nicht jedoch von der ordentlichen Besteuerung zur Aufwandbesteuerung (TI).

• Die pauschale Anrechnung des nicht rückforderbaren Teils der ausländischen Quel-

lensteuer ist zu prüfen. Die Übernahme der Kosten soll, gemäss der Praxis mit bestimmten Staaten, gleichmässig zwischen Bund, Kanton und Gemeinden erfolgen (VS, MW).

• Zuwendungen an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die öffentliche oder ge-

meinnützige Ziele verfolgen und die von der Steuerpflicht befreit sind, sollen abzugsfähig sein (VS).

• In der Botschaft soll ausführlicher über die ähnlichen Regelungen in anderen (europäi-

schen) Staaten informiert werden (PLR GE, SBVg).

• Der SBV kritisiert das Fehlen von griffigen Bestimmungen zur Überprüfung der korrekten

Anwendung der Aufwandbesteuerung. Mindestens eine periodische Berichterstattung zuhanden des Bundes wäre zu erwarten gewesen. Ohne solche Instrumente ist die Umsetzung der Aufwandbesteuerung zu wenig transparent und kontrolliert.

• In der Botschaft ist explizit festzuhalten, dass ausser des im Gesetz neu erwähnten welt-

weiten Aufwands an der heutigen Praxis der Aufwandfestlegung festgehalten und diese unverändert weitergeführt wird.

• A. Szokoloczy-Grobet fordert, dass die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen B an Per-

sonen mit fiktivem Wohnsitz mit der vorliegenden Revision unterbunden wird.

Anhang

Verzeichnis der Vernehmlassungsadressaten inkl. Abkürzungen

Hinweis: Die detaillierten Vernehmlassungen können auf Wunsch bei folgender Adresse bestellt werden: [email protected]