Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/63: Änderung des Bankengesetzes (too big to fail, TBTF) · 73 Seiten
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Schweiz sind aufgrund des Verhältnisses zwischen ihrer Bilanzsumme und dem gemeinhin für die finanzielle Rettungsfähigkeit des Staates als Anhaltspunkt herangezogenen Bruttoinlandprodukt wesentlich grösser als in vielen anderen Staaten.
2.1.4.3 Eigenmittel (Art. 9 Abs. 2 Bst. a E-BankG)
Gegenüber der bestehenden Regelung in Art. 4 Abs. 3 BankG erteilt der Gesetzgeber dem Bundesrat nunmehr einen verbindlichen Auftrag zum Erlass strengerer Anforderungen für systemrelevante Banken.
Die Festsetzung von Ausführungsvorschriften wird entsprechend der bisherigen Kompetenzverteilung dem Bundesrat überlassen (vgl. Art. 4 Abs. 2 BankG und Art. 9 Abs. 3 E-BankG). Demgegenüber ist die Festsetzung der genauen Höhe der besonderen Anforderungen an systemrelevante Banken, insbesondere der Zuschläge aufgrund der Systemrelevanz, Aufgabe der FINMA als Fachbehörde.
2.1.4.3.1 Zweck und Grundsatz
Art. 9 Abs. 2 Bst. a E-BankG verlangt von systemrelevanten Banken die Einhaltung besonderer Eigenmittelanforderungen mit dem Ziel, dass systemrelevante Banken über eine stärkere Kapitalisierung verfügen als nicht systemrelevante Banken: Die höheren Kosten eines potenziellen Ausfalls sollen mit einer tieferen Ausfallwahrscheinlichkeit einhergehen und somit die erwarteten volkswirtschaftlichen Kosten beschränken. Stärkere Eigenmittelpuffer in Form von mehr verlusttragefähigen Eigenmitteln erlauben es den Banken eher, auch grössere Verluste zu absorbieren, ohne dass ihre Funktionsfähigkeit und das Vertrauen in sie unmittelbar gefährdet sind.
Ferner sollen ausreichend hohe Kapitalreserven vorhanden sein, um im Krisenfall die Weiterführung der systemrelevanten Funktionen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu ermöglichen, ohne dass staatliche Mittel notwendig sind. Die Eigenmittel sollen einen wichtigen Beitrag leisten, so dass im Fall einer Herauslösung der systemrelevanten Funktionen sowohl der neue Rechtsträger, auf den die Funktionen übertragen werden, als auch die in der Restbank verbleibenden Teile über eine solide Kapitalisierung und entsprechend hohe Überlebensfähigkeit verfügen.
Schliesslich soll es im Eigeninteresse der Banken sein, ihre Systemrelevanz zu beschränken und ihre allgemeine internationale Sanier- und Liquidierbarkeit („Resolvability“) zu verbessern. Dies soll zum einen erreicht werden, indem die Eigenmittelanforderungen progressiv mit dem Grad der Systemrelevanz ansteigen. Zum andern sollen systemrelevante Banken, die über eine schlechtere „Resolvability“ verfügen, über entsprechend höhere Kapitalreserven verfügen, so dass sie entweder saniert oder geordnet abgewickelt werden können.
Die besonderen Eigenmittelanforderungen beziehen sich einerseits auf die risikogewichteten Aktiven. Als Ergänzung dazu dient andererseits ein nicht risikogewichteter Ansatz, nach dessen Vorgaben die Eigenmittelanforderungen vom Umfang der Aktiven in einem umfassenden Sinn, die auch Teile der Ausserbilanzgeschäfte mit enthalten, abhängig gemacht werden („Leverage Ratio“). Die „Leverage Ratio“ soll subsidiär als Sicherheitsnetz für die Anforderungen nach den risikogewichteten Positionen dienen. Entsprechend soll die Höhe der „Leverage Ratio“ so festgelegt werden, dass die daraus resultierende Anforderung beim Status quo der Grossbanken im Normalfall leicht unterhalb der risikogewichteten Anforderungen zu liegen kommt.