Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/63: Änderung des Bankengesetzes (too big to fail, TBTF) · 73 Seiten

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Funktionsweise der Volkswirtschaft mit einer vertieften Kenntnis des Finanzsystems kombiniert. Aus diesem Grund ist die SNB während der letzten beiden Krisenepisoden11 jeweils damit betraut worden, die Folgenabschätzung eines möglichen Ausfalls einer Grossbank vorzunehmen. Darüber hinaus ist die Definition der Systemrelevanz eng mit der Funktion der Nationalbank als Kreditgeber in letzter Instanz („Lender of Last Resort“) verbunden. In diesem Rahmen wird ausserordentliche Liquiditätshilfe nur systemrelevanten Banken oder Bankgruppen gewährt. Verfügungen der SNB gestützt auf diese Bestimmung sind mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 53 Abs. 1 Bst. a NBG).

Absatz 2 umschreibt die für den Entscheid der SNB nach Absatz 1 massgebenden Faktoren. Grundsätzlich ist eine Bank als systemrelevant zu bezeichnen, wenn sie Leistungen erbringt, die für die Volkswirtschaft unverzichtbar sind, und andere Unternehmen diese Leistungen im Insolvenzfall nicht umgehend ersetzen können. Absatz 2 knüpft an diese Feststellung an und nennt als zentrale Faktoren die Grösse und die Vernetzung der Bank sowie die fehlende kurzfristige Substituierbarkeit ihrer Dienstleistungen. Sodann enthält die Bestimmung eine nicht abschliessende, konkretisierende Aufzählung von Kriterien, die bei der Beurteilung der Systemrelevanz einer Bank heranzuziehen sind. Die Buchstaben a und b identifizieren in einer nicht abschliessenden Aufzählung Funktionen von Banken, die in der Regel kurzfristig nicht substituierbar sind und daher wesentlich zur Systemrelevanz des gesamten Unternehmens beitragen können. Buchstabe c hebt mit dem Verhältnis zwischen der Bilanzsumme und dem Bruttoinlandprodukt den für die Schweiz besonders wichtigen Aspekt der Grösse hervor und damit die Problematik, dass einzelne Banken die finanzielle Rettungskapazität des Staates übersteigen können. Die Kriterien gemäss den Buchstaben a bis d müssen nicht kumulativ erfüllt sein. Eine Bank kann bereits systemrelevant sein, wenn bei einer Analyse einzelne Kriterien ausgeprägte Systemrisiken aufzeigt. Eine wertende Gesamtbeurteilung aller relevanten Faktoren im Einzelfall bildet die Entscheidungsbasis. Die Grösse und Vernetzung eines Instituts können zur Folge haben, dass eine kurzfristige Substituierbarkeit der systemrelevanten Funktionen nicht möglich ist. Die Systemrelevanz einer Bank setzt aber in jedem Fall voraus, dass sie mindestens eine systemrelevante Funktion im Unternehmen führt. In der Regel kommt zur systemrelevanten Funktion eine besondere Grösse oder Vernetzung hinzu.

Das in Absatz 3 näher umschriebene Risikoprofil hat entscheidenden Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts und das Schadenspotenzial.

2.1.4 Besondere Anforderungen an systemrelevante Banken (Art. 9 E-BankG)

2.1.4.1 Aufbau

Aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit und Rechtssicherheit ist eine über die allgemeinen Bestimmungen hinausgehende, explizite gesetzliche Grundlage für besondere aufsichtsrechtliche Anforderungen an systemrelevante Banken sinnvoll und zumindest für einzelne der Massnahmen auch notwendig (vgl. Art. 36 BV).

Art. 9 E-BankG stellt die eigentliche Kern- und zugleich Grundlagenbestimmung dar. Mit der Aufzählung der Massnahmenkategorien (Eigenmittel, Liquidität, Risikoverteilung und Organisation) und einer ersten Konkretisierung gibt Absatz 2 die

11 Credit Suisse im Jahr 2003 und UBS im Jahr 2008.