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Vernehmlassung 2010/66: Änderung der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) in den Bereichen stationäre Verbrennungsmotoren, Gasturbinen, weitere stationäre Anlagen sowie Brennstoffe und Marktüberwachung · 16 Seiten
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Luftreinhalte-Verordnung
Feuerungswärmeleistung
bis 100 kW über 100 kW über 1 MW
– beim Betrieb mit Gasbrenn- oder
Gastreibstoffen nach Anhang 5 Ziffer 41
Absatz 1 Buchstaben d und e 1300 650300
– beim Betrieb mit flüssigen Brenn- oder Treibstoffen 650 300300
– Stickoxide (NOx), angegeben
als Stickstoffdioxid (NO2) mg/m3
– beim Betrieb mit Gasbrenn- oder
Gastreibstoffen nach Anhang 5 Ziffer 41
Absatz 1 Buchstaben a bis c 250 150100
– beim Betrieb mit Gasbrenn- oder Gastreibstoffen nach Anhang 5 Ziffer 41 Absatz 1 Buchstaben d und e 400 250100
– beim Betrieb mit flüssigen Brenn- oder Treibstoffen 400 250250
2Wird ein stationärer Verbrennungsmotor mit einer Entstickungsanlage betrieben, dürfen die Emissionen von Ammoniak und Ammoniumverbindungen, angegeben als Ammoniak, 30 mg/m3 nicht überschreiten.
Ziff. 826
826 Messung und Kontrolle
Die periodische Messung und Kontrolle nach Artikel 13 Absatz 3 ist alle 2’000 Betriebsstunden, mindestens jedoch alle zwölf Monate zu wiederholen.
Ziff. 827
827 Notstromgruppen
1Für Verbrennungsmotoren von Notstromgruppen, die während höchstens 50 Stunden pro Jahr betrieben werden, legt die Behörde die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen nach Artikel 4 fest; Anhang 1 Ziffer 6, Anhang 2 Ziffern 824 und 826 sowie Anhang 6 gelten nicht.
2Die periodische Messung und Kontrolle nach Artikel 13 Absatz 3 ist alle sechs Jahre zu wiederholen.
Ziff. 831 Bezugsgrösse
Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 15 Prozent (% vol).