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Vernehmlassung 2010/66: Änderung der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) in den Bereichen stationäre Verbrennungsmotoren, Gasturbinen, weitere stationäre Anlagen sowie Brennstoffe und Marktüberwachung · 16 Seiten

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Luftreinhalte-Verordnung

Feuerungswärmeleistung

bis 100 kW über 100 kW über 1 MW

– beim Betrieb mit Gasbrenn- oder

Gastreibstoffen nach Anhang 5 Ziffer 41

Absatz 1 Buchstaben d und e 1300 650300

– beim Betrieb mit flüssigen Brenn- oder Treibstoffen 650 300300

– Stickoxide (NOx), angegeben

als Stickstoffdioxid (NO2) mg/m3

– beim Betrieb mit Gasbrenn- oder

Gastreibstoffen nach Anhang 5 Ziffer 41

Absatz 1 Buchstaben a bis c 250 150100

– beim Betrieb mit Gasbrenn- oder Gastreibstoffen nach Anhang 5 Ziffer 41 Absatz 1 Buchstaben d und e 400 250100

– beim Betrieb mit flüssigen Brenn- oder Treibstoffen 400 250250

2Wird ein stationärer Verbrennungsmotor mit einer Entstickungsanlage betrieben, dürfen die Emissionen von Ammoniak und Ammoniumverbindungen, angegeben als Ammoniak, 30 mg/m3 nicht überschreiten.

Ziff. 826

826 Messung und Kontrolle

Die periodische Messung und Kontrolle nach Artikel 13 Absatz 3 ist alle 2’000 Betriebsstunden, mindestens jedoch alle zwölf Monate zu wiederholen.

Ziff. 827

827 Notstromgruppen

1Für Verbrennungsmotoren von Notstromgruppen, die während höchstens 50 Stunden pro Jahr betrieben werden, legt die Behörde die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen nach Artikel 4 fest; Anhang 1 Ziffer 6, Anhang 2 Ziffern 824 und 826 sowie Anhang 6 gelten nicht.

2Die periodische Messung und Kontrolle nach Artikel 13 Absatz 3 ist alle sechs Jahre zu wiederholen.

Ziff. 831 Bezugsgrösse

Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von 15 Prozent (% vol).