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Vernehmlassung 2010/66: Änderung der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) in den Bereichen stationäre Verbrennungsmotoren, Gasturbinen, weitere stationäre Anlagen sowie Brennstoffe und Marktüberwachung · 16 Seiten

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Luftreinhalte-Verordnung

Ziff. 832 Brennstoffe

Gasturbinen dürfen nur mit Gasbrenn- und Gastreibstoffen nach Anhang 5 Ziffer 4 oder mit flüssigen Brenn- und Treibstoffen, welche die Anforderungen nach Anhang 5 Ziffer 132 erfüllen, betrieben werden.

Ziff. 833 Russzahl

Bei Einsatz von flüssigen Brenn- oder Treibstoffen dürfen die Emissionen von Russ die Russzahl 2 (Anh. 1 Ziff. 22) nicht überschreiten.

Ziff. 834 Kohlenmonoxid

Die Emissionen von Kohlenmonoxid dürfen folgende Grenzwerte nicht überschreiten:

Feuerungswärmeleistung

bis 40 MW über 40 MW

– Kohlenmonoxid (CO) mg/m3

– beim Betrieb mit Gasbrenn- oder Gastreibstoffen

nach Anhang 5 Ziffer 41 Absatz 1 oder flüssigen

Brenn- oder Treibstoffen 10035

– beim Betrieb mit Gasbrenn- oder Gastreibstoffen nach Anhang 5 Ziffer 41 Absatz 1 Buchstaben d und e, wenn die Anlage jährlich mindestens zu 80 Prozent mit diesen Stoffen betrieben wird 24035

Ziff. 836

836 Stickoxide und Ammoniak

1Die Emissionen von Stickoxiden (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als Stickstoffdioxid, dürfen folgende Grenzwerte nicht überschreiten:

Feuerungswärmeleistung bis 40 MW über 40 MW – Stickoxide (NO ) mg/m3 x – beim Betrieb mit Gasbrenn- oder Gastreibstoffen nach Anhang 5 Ziffer 41 Absatz 1 40 – beim Betrieb mit flüssigen Brenn- oder Treibstoffen 50