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Vernehmlassung 2010/66: Änderung der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) in den Bereichen stationäre Verbrennungsmotoren, Gasturbinen, weitere stationäre Anlagen sowie Brennstoffe und Marktüberwachung · 16 Seiten
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Luftreinhalte-Verordnung
Ziff. 832 Brennstoffe
Gasturbinen dürfen nur mit Gasbrenn- und Gastreibstoffen nach Anhang 5 Ziffer 4 oder mit flüssigen Brenn- und Treibstoffen, welche die Anforderungen nach Anhang 5 Ziffer 132 erfüllen, betrieben werden.
Ziff. 833 Russzahl
Bei Einsatz von flüssigen Brenn- oder Treibstoffen dürfen die Emissionen von Russ die Russzahl 2 (Anh. 1 Ziff. 22) nicht überschreiten.
Ziff. 834 Kohlenmonoxid
Die Emissionen von Kohlenmonoxid dürfen folgende Grenzwerte nicht überschreiten:
Feuerungswärmeleistung
bis 40 MW über 40 MW
– Kohlenmonoxid (CO) mg/m3
– beim Betrieb mit Gasbrenn- oder Gastreibstoffen
nach Anhang 5 Ziffer 41 Absatz 1 oder flüssigen
Brenn- oder Treibstoffen 10035
– beim Betrieb mit Gasbrenn- oder Gastreibstoffen nach Anhang 5 Ziffer 41 Absatz 1 Buchstaben d und e, wenn die Anlage jährlich mindestens zu 80 Prozent mit diesen Stoffen betrieben wird 24035
Ziff. 836
836 Stickoxide und Ammoniak
1Die Emissionen von Stickoxiden (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als Stickstoffdioxid, dürfen folgende Grenzwerte nicht überschreiten:
Feuerungswärmeleistung bis 40 MW über 40 MW – Stickoxide (NO ) mg/m3 x – beim Betrieb mit Gasbrenn- oder Gastreibstoffen nach Anhang 5 Ziffer 41 Absatz 1 40 – beim Betrieb mit flüssigen Brenn- oder Treibstoffen 50