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Vernehmlassung 2010/66: Änderung der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) in den Bereichen stationäre Verbrennungsmotoren, Gasturbinen, weitere stationäre Anlagen sowie Brennstoffe und Marktüberwachung · 16 Seiten

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Luftreinhalte-Verordnung

förmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte; und

Art. 36 Abs. 1 Bst. b

1Der Bund vollzieht die Vorschriften über:

b. die Kontrolle der Brenn- und Treibstoffe bei der Einfuhr und beim Inverkehrbringen (Art. 38).

Art. 38 Abs. 3 und 4

3Das BAFU kontrolliert stichprobeweise die Einhaltung der Vorschriften über das Inverkehrbringen von Brenn- und Treibstoffen.

4Stellt das BAFU fest, dass ein Importeur oder Händler wiederholt Brenn- und Treibstoffe einführt oder in Verkehr bringt, welche die Qualitätsanforderungen nicht erfüllen, so teilt es dies der für die Strafverfolgung zuständigen kantonalen Behörde und gegebenenfalls der Zollbehörde mit.

II

Die Anhänge 1, 2, 3, 4, 5 und 7 werden gemäss Beilage geändert.

III

Die Verordnung vom 19. Mai 20103 über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften wird wie folgt geändert:

Art. 2 Bst. c Ziff. 9

Vom Grundsatz nach Artikel 16a Absatz 1 THG ausgenommen sind:

c. die folgenden übrigen Produkte:

9. Holzpellets und -briketts, sofern sie die Anforderungen nach Anhang 5 Ziffer 32 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 19854 nicht erfüllen.

3 SR 946.513.8

4 SR 814.318.142.1