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Vernehmlassung 2010/66: Änderung der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) in den Bereichen stationäre Verbrennungsmotoren, Gasturbinen, weitere stationäre Anlagen sowie Brennstoffe und Marktüberwachung · 16 Seiten

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Luftreinhalte-Verordnung

IV

Schlussbestimmungen der Änderung vom 23. Juni 20045

Abs. 2

Aufgehoben

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom XX.YY.2015

Für stationäre Verbrennungsmotoren und Gasturbinen, die gemäss der Änderung vom XX.YY.2015 sanierungspflichtig werden, aber bereits die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen aufgrund der bisherigen Bestimmungen erfüllen, gewährt die Behörde abweichend von Artikel 10 Sanierungsfristen von sechs bis zehn Jahren. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a und c.

V

Diese Änderung tritt am XX.YY 2015 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: XXX

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

5 AS 2004 3561