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Vernehmlassung 2010/66: Änderung der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) in den Bereichen stationäre Verbrennungsmotoren, Gasturbinen, weitere stationäre Anlagen sowie Brennstoffe und Marktüberwachung · 16 Seiten
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Luftreinhalte-Verordnung
IV
Schlussbestimmungen der Änderung vom 23. Juni 20045
Abs. 2
Aufgehoben
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom XX.YY.2015
Für stationäre Verbrennungsmotoren und Gasturbinen, die gemäss der Änderung vom XX.YY.2015 sanierungspflichtig werden, aber bereits die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen aufgrund der bisherigen Bestimmungen erfüllen, gewährt die Behörde abweichend von Artikel 10 Sanierungsfristen von sechs bis zehn Jahren. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a und c.
V
Diese Änderung tritt am XX.YY 2015 in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: XXX
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
5 AS 2004 3561