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Vernehmlassung 2010/66: Änderung der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) in den Bereichen stationäre Verbrennungsmotoren, Gasturbinen, weitere stationäre Anlagen sowie Brennstoffe und Marktüberwachung · 16 Seiten

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Luftreinhalte-Verordnung

Anhang 3 (Art. 3 Abs. 2 Bst. b)

Ergänzende und abweichende Emissionsbegrenzungen für Feuerungsanlagen

Ziff. 414 Energetische Anforderungen

1Die Abgasverluste von Heiz- und Dampfkesseln dürfen folgende Werte nicht überschreiten:

a. bei Gebläsebrennern mit einstufigem

Brennerbetrieb und bei Ölverdampfungsbrennern 7 Prozent

b. bei Gebläsebrennern mit zweistufigem

Brennerbetrieb:

1. beim Betrieb der ersten Brennerstufe 6 Prozent

2. beim Betrieb der zweiten Brennerstufe 8 Prozent

2Bei Heiz- und Dampfkesseln mit einer Absicherungstemperatur wärmeträgerseitig von über 110 °C, bei denen die Anforderungen nach Absatz 1 technisch oder betrieblich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar sind, kann die Behörde mildere Grenzwerte festlegen.

Ziff. 521 Abs. 2 und 3

2In handbeschickten Feuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 40 kW sowie in Cheminées darf nur naturbelassenes stückiges Holz nach Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 1 Buchstabe a verbrannt werden.

3In automatischen Feuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 40 kW darf nur naturbelassenes Holz nach Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 1 Buchstaben a und b verbrannt werden.

Ziff. 63 Energetische Anforderungen

1Die Abgasverluste von Heiz- und Dampfkesseln dürfen folgende Werte nicht überschreiten:

a. bei Gebläsebrennern mit einstufigem

Brennerbetrieb und bei Ölverdampfungsbrennern 7 Prozent

b. bei Gebläsebrennern mit zweistufigem

Brennerbetrieb:

1. beim Betrieb der ersten Brennerstufe 6 Prozent

2. beim Betrieb der zweiten Brennerstufe 8 Prozent

2Bei Heiz- und Dampfkesseln mit einer Absicherungstemperatur wärmeträgerseitig von über 110 °C, bei denen die Anforderungen nach Absatz 1 technisch oder be-