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Vernehmlassung 2010/66: Änderung der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) in den Bereichen stationäre Verbrennungsmotoren, Gasturbinen, weitere stationäre Anlagen sowie Brennstoffe und Marktüberwachung · 16 Seiten
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Luftreinhalte-Verordnung
Anhang 5 (Art. 21 und 24)
Anforderungen an Brenn- und Treibstoffe
Ziff. 132 Abs. 3
3Für flüssige biogene Brennstoffe gelten für Asche und Phosphor abweichend von Absatz 2 folgende Werte:
Asche 100 mg/kg
Phosphor 20 mg/kg
Ziff. 31 Abs. 2 Bst. b Ziff. 1
2Nicht als Holzbrennstoffe gelten:
b. alle übrigen Stoffe aus Holz, wie:
1. Altholz oder Holzabfälle, die mit Holzschutzmitteln nach einem Druckverfahren imprägniert wurden oder Beschichtungen aus halogenorganischen oder bleihaltigen Verbindungen aufweisen,
Ziff. 32 Anforderungen an Holzpellets und -briketts
Holzpellets und -briketts, die als naturbelassenes Holz im Sinne von Ziffer 31 Absatz 1 Buchstaben a und b gelten, dürfen nur gewerbsmässig eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, wenn:
a. die Holzpellets den Anforderungen der Norm SN EN ISO 17225-2 (Feste Biobrennstoffe - Brennstoffspezifikationen und -klassen - Teil 2: Einteilung von Holzpellets)13 an die Eigenschaftsklassen A1 oder A2 entsprechen;
b. die Holzbriketts den Anforderungen der Norm SN EN ISO 17225-3 (Feste Biobrennstoffe - Brennstoffspezifikationen und -klassen - Teil 3: Einteilung von Holzbriketts)13 an die Eigenschaftsklassen A1 oder A2 entsprechen.
13 Bezugsquelle: Schweizerische Normenvereinigung, 8400 Winterthur; www.snv.ch