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Vernehmlassung 2010/66: Änderung der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) in den Bereichen stationäre Verbrennungsmotoren, Gasturbinen, weitere stationäre Anlagen sowie Brennstoffe und Marktüberwachung · 16 Seiten

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Luftreinhalte-Verordnung

482 Staub

Die staubförmigen Emissionen dürfen gesamthaft 5 mg/m3 nicht überschreiten.

483 Dioxine und Furane

Die in Elektrolichtbogenöfen entstehenden Emissionen polychlorierter Dibenzo-pdioxine (Dioxine) und Dibenzofurane (Furane), angegeben als Summenwert der Toxizitätsäquivalente nach EN 1948-18, dürfen 0.1 ng/m3 nicht überschreiten.

Ziff. 714 Abs. 1 Bst. c und l

1Die Emissionen dürfen folgende Werte nicht überschreiten:

c. Quecksilber und Cadmium und deren Verbindungen, 0,05 mg/m3 angegeben als Metalle, je

l. Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine (Dioxine) und Dibenzofu- 0,1 ng/m3 rane (Furane), angegeben als Summenwert der Toxizitäts-

äquivalente nach EN 1948-19

Ziff. 822 Brenn- und Treibstoffe

Stationäre Verbrennungsmotoren dürfen nur mit Gasbrenn- und Gastreibstoffen nach Anhang 5 Ziffer 4 oder mit flüssigen Brenn- und Treibstoffen, welche die Anforderungen nach Anhang 5 Ziffer 132 erfüllen, betrieben werden.

Ziff. 823 Feststoffe

Die staubförmigen Emissionen dürfen 10 mg/m3 nicht überschreiten.

Ziff. 824

824 Kohlenmonoxid, Stickoxide und Ammoniak

1Die Emissionen von stationären Verbrennungsmotoren dürfen folgende Grenzwerte nicht überschreiten:

Feuerungswärmeleistung bis 100 kW über 100 kW über 1 MW – Kohlenmonoxid (CO) mg/m3 – beim Betrieb mit Gasbrenn- oder Gastreibstoffen nach Anhang 5 Ziffer 41 Absatz 1 Buchstaben a bis c 650 300

8 Bezugsquelle: Schweizerische Normenvereinigung, 8400 Winterthur; www.snv.ch

9 Bezugsquelle: Schweizerische Normenvereinigung, 8400 Winterthur; www.snv.ch