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Vernehmlassung 2010/66: Änderung der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) in den Bereichen stationäre Verbrennungsmotoren, Gasturbinen, weitere stationäre Anlagen sowie Brennstoffe und Marktüberwachung · 16 Seiten

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Luftreinhalte-Verordnung

Anhang 2 (Art. 3 Abs. 2 Bst. a)

Ergänzende und abweichende Emissionsbegrenzungen für besondere Anlagen

Inhaltsübersicht (neue Ziffer 48)

48 Elektrostahlwerke

Ziff. 134

Aufgehoben

Ziff. 232 Quecksilber

Bei der Chloralkali-Elektrolyse nach dem Amalgam-Verfahren dürfen die Emissionen von Quecksilber im Jahresmittel 1 g pro Tonne installierte Chlorkapazität nicht überschreiten.

Ziff. 33 Abs. 3 Bst. b Fussnote

3Tankstellen sind so auszurüsten und zu betreiben, dass:

b. beim Betanken von Fahrzeugen mit genormten Tankeinfüllstutzen7 höchstens 10 Prozent der in der Verdrängungsluft enthaltenen organischen Stoffe emittiert werden; diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn entsprechende Messresultate einer amtlichen Fachstelle vorliegen und wenn das Gaspendelsystem ordnungsgemäss installiert und betrieben wird.

Ziff. 421 Staub

Die staubförmigen Emissionen dürfen gesamthaft 20 mg/m3 nicht überschreiten.

Ziff. 48

48 Elektrostahlwerke 481 Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen zur Elektrostahlherstellung einschliesslich Stranggiessen mit einer Schmelzleistung von mehr als 2.5 Tonnen Stahl pro Stunde.

7 ISO 13331 Bezugsquelle: International Organisation for Standardization, 1211 Genf 20; www.iso.org