Vorlage
Vernehmlassung 2010/66: Änderung der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) in den Bereichen stationäre Verbrennungsmotoren, Gasturbinen, weitere stationäre Anlagen sowie Brennstoffe und Marktüberwachung · 16 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 5Fedlex · Vorlage
Luftreinhalte-Verordnung
Anhang 2 (Art. 3 Abs. 2 Bst. a)
Ergänzende und abweichende Emissionsbegrenzungen für besondere Anlagen
Inhaltsübersicht (neue Ziffer 48)
48 Elektrostahlwerke
Ziff. 134
Aufgehoben
Ziff. 232 Quecksilber
Bei der Chloralkali-Elektrolyse nach dem Amalgam-Verfahren dürfen die Emissionen von Quecksilber im Jahresmittel 1 g pro Tonne installierte Chlorkapazität nicht überschreiten.
Ziff. 33 Abs. 3 Bst. b Fussnote
3Tankstellen sind so auszurüsten und zu betreiben, dass:
b. beim Betanken von Fahrzeugen mit genormten Tankeinfüllstutzen7 höchstens 10 Prozent der in der Verdrängungsluft enthaltenen organischen Stoffe emittiert werden; diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn entsprechende Messresultate einer amtlichen Fachstelle vorliegen und wenn das Gaspendelsystem ordnungsgemäss installiert und betrieben wird.
Ziff. 421 Staub
Die staubförmigen Emissionen dürfen gesamthaft 20 mg/m3 nicht überschreiten.
Ziff. 48
48 Elektrostahlwerke 481 Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen zur Elektrostahlherstellung einschliesslich Stranggiessen mit einer Schmelzleistung von mehr als 2.5 Tonnen Stahl pro Stunde.
7 ISO 13331 Bezugsquelle: International Organisation for Standardization, 1211 Genf 20; www.iso.org