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Vernehmlassung 2010/75: Verordnung über den Tierschutz beim Schlachten (VTSchS) · 9 Seiten
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Grad, Kurvenradien von weniger als drei Meter, Engstellen in Kurven sowie Einflüsse aus der Umgebung, die die Tiere am Vorwärtsgehen hindern, vorhanden sein.
4 Treibgänge müssen an allen Stellen so zugänglich sein, dass eine direkte Einwirkung auf die darin befindlichen Tiere jederzeit möglich ist. Sie müssen so eingerichtet sein, dass die Tiere alle zwei bis drei Tierlängen seitlich aus ihnen befreit werden können.
5 Einzeltreibgänge müssen so eingerichtet sein, dass die Tiere nicht aufeinander aufspringen können. Dazu muss eine Höhenbegrenzung oder ein Aufsprungschutz durch Längsrohre angebracht sein. Sie dürfen höchstens eine Länge von fünf Tierkörpern haben.
6 In Einzeltreibgängen für Rinder muss die lichte Höhe mindestens 20 Zentimeter mehr als die Widerristhöhe betragen.
7 Der Zutrieb auf eine für eine Tierbreite ausgelegte Fixationseinrichtung darf nicht gleichzeitig über mehrere parallele Einzelgänge erfolgen.
Art. 14 Treibhilfen
1 Treibhilfen dürfen nur zum Leiten der Tiere verwendet werden.
2 Als elektrische Treibhilfen dürfen nur Elektrotreiber verwendet werden, die aufgrund ihrer Bauart die einzelnen Stromstösse auf maximal eine Sekunde begrenzen.
3 Elektrotreiber dürfen nur bei gesunden, unverletzten und gehfähigen Schweinen über 80 Kilogramm und Rindern über 12 Monate und ausschliesslich auf die Muskulatur der Hinterbeine zur Anwendung kommen. Sie dürfen nur eingesetzt werden, wenn die Tiere im Bereich der Vereinzelung oder vor und während des unmittelbaren Eintriebs in eine Fixationseinrichtung jede Fortbewegung verweigern.
4 Wenn das Tier auf die elektrische Treibhilfe nicht reagiert, darf diese nicht wiederholt eingesetzt werden.
5 Die Elektroden elektrischer Betäubungsgeräte dürfen nicht dazu verwendet werden, Tiere zur Bewegung zu veranlassen.
Art. 15 Lärmpegel im Zutriebsbereich
Im Zutriebsbereich darf ein dauerhafter Lärmpegel einen Schalldruck von höchstens 85 Dezibel bei laufender Anlage und laufendem Tierzutrieb nicht überschritten werden.
Art. 16 Fixieren
1 Fixationseinrichtungen müssen ein rasches und wirksames Betäuben oder Töten ermöglichen; eine unmittelbare Zuführung der Tiere zur Entblutung muss gewährleistet sein. Sie dürfen nicht als Warteraum benutzt werden.