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Vernehmlassung 2010/75: Verordnung über den Tierschutz beim Schlachten (VTSchS) · 9 Seiten

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c. Fixieren: die Anwendung eines Verfahrens zur Einschränkung der Bewegungsfähigkeit, damit die Tiere wirksam betäubt oder getötet werden können;

d. Betäuben: jedes Verfahren, dessen Anwendung die Tiere in einen Zustand der Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit versetzt;

e. reversible Betäubungsverfahren: Betäubungsverfahren, die nur zu einem vorübergehenden Zustand der Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit führen;

f. Betäubungseinrichtungen: alle Bestandteile einer Betäubungsanlage mit allen Betäubungsgeräten einschliesslich Zutriebssystem, Förderanlagen, Einrichtungen zur Vereinzelung und Fixierung zum Zwecke der Betäubung.

Art. 3 Spezielle Anforderungen nach Verfahren und Tierart

Die speziellen technischen Anforderungen, die je nach Betäubungsverfahren und Tierart zu beachten sind, sind in den Anhängen 1 bis 6 geregelt.

2. Abschnitt: Ausladen, Unterbringen und Betreuen von Tieren in Schlachtanlagen

Art. 4 Verantwortlichkeiten

1 Die Betreiberin oder der Betreiber der Schlachtanlage ist als Empfängerin oder Empfänger der Schlachttiere nach Artikel 153 TSchV für die Übernahme, die Unterbringung und die Pflege der Tiere verantwortlich.

2 Der Schlachtbetrieb bestimmt die Personen, welche die Schlachttiere zu übernehmen, unterzubringen und zu pflegen haben.

Art. 5 Ausladen

1 Schlachtanlagen müssen über geeignete Einrichtungen zum Ausladen der Tiere aus den Transportmitteln verfügen.

2 Ausladeeinrichtungen wie Laufstege oder Rampen müssen mit Schutzvorrichtungen versehen sein, damit die Tiere nicht stürzen oder entweichen können. Die Ausladerampen dürfen höchstens eine Neigung von 20 Grad haben. Bei einem Gefälle über 10 Grad müssen sie mit Trittsicherung versehen sein.

Art. 6 Tiere, die in Transportbehältern angeliefert werden

1 Tiere, die in Transportbehältern angeliefert werden, sind spätestens zwei Stunden nach der Ankunft in der Schlachtanlage zu schlachten.

Art. 7 Anforderungen an die Unterbringung