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Vernehmlassung 2010/75: Verordnung über den Tierschutz beim Schlachten (VTSchS) · 9 Seiten
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2 Das Tier darf keine Reaktion auf das Setzen des Entbluteschnitts zeigen.
3 Es dürfen am Ende des Entblutens keine Anzeichen eines wiederkehrenden Empfindungs- und Wahrnehmungsvermögens erkennbar sein. Insbesondere darf keines der folgenden Leitsymptome feststellbar sein:
a. Wiederkehr der rhythmischen Atmung;
b. positiver Cornealreflex;
c. Pupillenkonstriktion;
d. Reaktion auf Setzen eines Schmerzreizes;
e. gerichtete Bewegungen;
f. Ohrtonus;
g. Aufrichtversuche;
h. Lautäusserungen.
4 Der sichere Eintritt des Todes muss stichprobenweise kontrolliert und dokumentiert werden. Dazu ist innerhalb zwei bis drei Minuten nach dem Setzen des Entblutestichs mittels einer fokussierbaren Taschenlampe bei mindestens ein Prozent der geschlachteten Tiere zu prüfen, ob eine maximale Pupillenweitung vorliegt. Zu diesem Zeitpunkt dürfen keine Bewegungen mehr festgestellt werden, das Tier muss vollständig erschlafft sein.
Art. 24 Sofortmassnahmen bei ungenügender Entblutung
1 Sind bei einem Tier nach Beginn der Entblutung Anzeichen eines wiederkehrenden Empfindungs- und Wahrnehmungsvermögens zu erkennen, so ist das Tier unverzüglich mit einem geeigneten Verfahren nachzubetäuben.
2 Ist bei einem Tier vor der Durchführung weiterer Schlachtarbeiten nicht sicher der Tod eingetreten, so ist dieses unverzüglich nachzubetäuben und korrekt zu entbluten oder zu töten.
3 Wird Hausgeflügel durch Halsschnittautomaten entblutet, so muss sichergestellt werden, dass durch den Automaten nicht oder unzureichend erfasste Tiere unverzüglich von Hand entblutet werden.
7. Abschnitt: Überwachung und Kontrolle
Art. 25
Durch die Fleischkontrolle ist regelmässig, mindestens jedoch täglich vor Schlachtbeginn, zu kontrollieren, dass:
a. die Geräte, Vorrichtungen zur Fixierung, Ausrüstungen und Anlagen für die Betäubung und Entblutung oder Tötung der Tiere den in dieser Verordnung genannten Anforderungen entsprechen und sich in einwandfreiem Zustand befinden;