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Vernehmlassung 2010/75: Verordnung über den Tierschutz beim Schlachten (VTSchS) · 9 Seiten

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1 Andere Tiere als Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine dürfen in der Schlachtanlage nicht länger als 4 Stunden untergebracht werden.

2 Treibgänge dürfen nicht zur Unterbringung genutzt werden.

3 Der Bereich zur Unterbringung muss entsprechend den Bestimmungen von Anhang 1 Ziffer 1.3 der Verordnung des EVD vom 23. November 20052 über die Hygiene beim Schlachten (VHyS) beleuchtet sein.

4 Für Tiere, die bis zu vier Stunden aufgestallt werden, müssen die in Anhang 4 TSchV aufgeführten Mindestanforderungen erfüllt sein.

5 Stallungen und Wartebereiche für Tiere in Transportbehältern müssen über ein Lüftungssystem verfügen, das Temperatur- und Luftfeuchtigkeitsschwankungen Rechnung trägt. Ist eine automatische Lüftung erforderlich, so muss die Frischluftzufuhr auch bei Ausfall der Anlage gesichert sein.

6 Bei Warteflächen im Freien ist für angemessenen Witterungsschutz zu sorgen.

7 Die Infrastruktur für die Aufstallung von Schweinen muss ermöglichen, dass die Schweine durch Besprühen mit Wasser bei hohen Temperaturen oder schwülem Wetter in den Buchten abgekühlt werden können.

8 Kranke, verletzte und geschwächte Tiere sind unter besonderer Vorsicht getrennt von anderen Tieren aufzustallen und müssen innerhalb von höchstens zwei Stunden nach der Ankunft in der Schlachtanlage geschlachtet oder getötet werden.

9 Tiere mit hochakuten oder hochgradig schmerzhaften Beeinträchtigungen sind unverzüglich zu betäuben und zu töten.

Art. 8 Zusätzliche Anforderungen an die Unterbringung über mehrere

Stunden

Schlachtvieh nach Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung vom 23. November 20053 über das Schlachten und die Fleischkontrolle, das erst vier oder mehr Stunden nach Ankunft in der Schlachtanlage, jedoch noch am Tag der Anlieferung geschlachtet wird, ist nach Anhang 1 TSchV unterzubringen.

Art. 9 Zusätzliche Anforderungen für das Aufstallen über Nacht

1 Für Schlachtvieh, das nicht am Tag der Anlieferung geschlachtet wird, gelten die allgemeinen Anforderungen der Artikel 3 bis 14 TSchV, die tierartspezifischen Anforderungen der Artikel 31 bis 67 TSchV sowie Anhang 1 TSchV.

2 Die Aufstallung von milchabhängigen Jungtieren über Nacht ist verboten.

3 Die Überwachung des Befindens, des Gesundheitszustandes und der Versorgung der Tiere nach Artikel 181 Absatz 7 TSchV hat am Abend des Anlieferungstages, am Morgen des Folgetages sowie im Weiteren mindestens zweimal täglich im Abstand von mindestens sechs und höchstens zwölf Stunden zu erfolgen. Die Kontrollen sind schriftlich festzuhalten und von der kontrollierenden Person mit

2 SR 817.190.1

3 SR 817.190