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Vernehmlassung 2010/75: Verordnung über den Tierschutz beim Schlachten (VTSchS) · 9 Seiten
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2 Fixationseinrichtungen müssen so konstruiert sein, dass die sofortige Nachbetäubung eines unzureichend betäubten Tieres möglich ist.
3 In Fixationseinrichtungen darf jeweils nur ein Tier eingetrieben werden.
4 Tiere müssen in Fixationseinrichtungen spätestens nach 3 Minuten fixiert sein.
5 Fixierte Tiere müssen unverzüglich betäubt werden.
6 Bei Rindernund Pferden müssen die Kopfbewegungen zum Zweck einer sicheren Platzierung des Betäubungsgerätes eingeschränkt werden.
7 Elektrische Betäubungsgeräte dürfen nicht dazu verwendet werden, Tiere zu fixieren oder bewegungsunfähig zu machen.
Art. 17 Aufhängen von Geflügel
1 Grösse und Form der Schlachtbügel zum Aufhängen von lebendem Geflügel vor der Schlachtung müssen der Grösse und Art des Geflügels angepasst sein; jedes Tier muss mit beiden Beinen im Schlachtbügel aufgehängt werden.
2 Nicht aufgehängt werden dürfen:
a. lebende Tiere mit einem Gewicht über 20 Kilogramm;
b. lebende Tiere, deren Körpergrösse vom Durchschnitt innerhalb einer Herde oder eines Lots erheblich nach unten abweicht.
3 Die Betäubung von aufgehängtem Geflügel darf frühestens 20 Sekunden und muss spätestens 60 Sekunden nach dem Aufhängen erfolgen.
4 Die Hängestrecke muss abgedunkelt sein.
5. Abschnitt: Betäubung
Art. 18 Reversible Betäubungsverfahren
1 Reversible Betäubungsverfahren dürfen nur eingesetzt werden, wenn der Tod herbeigeführt wird, solange der Zustand der Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit anhält.
2 Die Betreiberin oder der Betreiber der Schlachtanlage muss durch ein unabhängiges wissenschaftliches Gutachten darlegen, durch welche Massnahmen dafür gesorgt wird, dass der Zustand der Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit bis zum Abschluss der Entblutung anhält.
3 Im Gutachten ist aufzuführen, für welche maximale Höchstkapzität (Anzahl Tiere pro Stunde) die Betäubungsanlage konzipiert ist.
Art. 19 Betäubungserfolg
Die Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit muss spätestens nach folgender Zeitspanne eintreten:
a. sofort bei Verwendung von mechanischen Verfahren;