Vorlage

Vernehmlassung 2010/75: Verordnung über den Tierschutz beim Schlachten (VTSchS) · 9 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 6Fedlex · Vorlage

2 Fixationseinrichtungen müssen so konstruiert sein, dass die sofortige Nachbetäubung eines unzureichend betäubten Tieres möglich ist.

3 In Fixationseinrichtungen darf jeweils nur ein Tier eingetrieben werden.

4 Tiere müssen in Fixationseinrichtungen spätestens nach 3 Minuten fixiert sein.

5 Fixierte Tiere müssen unverzüglich betäubt werden.

6 Bei Rindernund Pferden müssen die Kopfbewegungen zum Zweck einer sicheren Platzierung des Betäubungsgerätes eingeschränkt werden.

7 Elektrische Betäubungsgeräte dürfen nicht dazu verwendet werden, Tiere zu fixieren oder bewegungsunfähig zu machen.

Art. 17 Aufhängen von Geflügel

1 Grösse und Form der Schlachtbügel zum Aufhängen von lebendem Geflügel vor der Schlachtung müssen der Grösse und Art des Geflügels angepasst sein; jedes Tier muss mit beiden Beinen im Schlachtbügel aufgehängt werden.

2 Nicht aufgehängt werden dürfen:

a. lebende Tiere mit einem Gewicht über 20 Kilogramm;

b. lebende Tiere, deren Körpergrösse vom Durchschnitt innerhalb einer Herde oder eines Lots erheblich nach unten abweicht.

3 Die Betäubung von aufgehängtem Geflügel darf frühestens 20 Sekunden und muss spätestens 60 Sekunden nach dem Aufhängen erfolgen.

4 Die Hängestrecke muss abgedunkelt sein.

5. Abschnitt: Betäubung

Art. 18 Reversible Betäubungsverfahren

1 Reversible Betäubungsverfahren dürfen nur eingesetzt werden, wenn der Tod herbeigeführt wird, solange der Zustand der Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit anhält.

2 Die Betreiberin oder der Betreiber der Schlachtanlage muss durch ein unabhängiges wissenschaftliches Gutachten darlegen, durch welche Massnahmen dafür gesorgt wird, dass der Zustand der Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit bis zum Abschluss der Entblutung anhält.

3 Im Gutachten ist aufzuführen, für welche maximale Höchstkapzität (Anzahl Tiere pro Stunde) die Betäubungsanlage konzipiert ist.

Art. 19 Betäubungserfolg

Die Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit muss spätestens nach folgender Zeitspanne eintreten:

a. sofort bei Verwendung von mechanischen Verfahren;