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Vernehmlassung 2010/75: Verordnung über den Tierschutz beim Schlachten (VTSchS) · 9 Seiten
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Name, Zeit und Datum zu visieren. Sie sind der amtlichen Tierärztin oder dem amtlichen Tierarzt auf Verlangen zur Einsicht bereitzuhalten.
Art. 10 Belegungsplan
1 Für Stallungen zur Unterbringung der Schlachttiere in der Schlachtanlage muss ein Belegungsplan vorliegen.
2 Der Belegungsplan muss die maximal zulässige Belegdichte zur kurzfristigen Unterbringung bis vier Stunden und zur Unterbringung von mehr als vier Stunden je Tierart und Tierkategorie enthalten.
3. Abschnitt: Anforderungen an Betäubungseinrichtungen
Art. 11 Pflichten der Betreiberin oder des Betreibers der Schlachtanlage
1 Wer eine Schlachtanlage betreibt, muss der zuständigen kantonalen Behörde nachweisen können, dass vor der Inbetriebnahme einer Betäubungseinrichtung eine technische Abnahme durch den Hersteller stattgefunden hat, die belegt, dass sich die Einrichtung in betriebsbereitem Zustand befindet.
2 Wer eine Schlachtanlage betreibt, muss über alle zur Betäubungseinrichtung gehörenden technischen Dokumente verfügen und diese auf Verlangen vorweisen können.
Art. 12 Wartung der Betäubungsgeräte und -einrichtungen
1 Betäubungsgeräte und -einrichtungen einschliesslich der Ersatzausrüstungen sind so zu warten, dass eine bestimmungsgemässe Funktion jederzeit sichergestellt ist.
2 Bei der technischen Abnahme vor der Inbetriebnahme muss der Hersteller Umfang und Intervall der Überprüfung und Wartung festlegen. Die Wartung und Überprüfung muss vom Hersteller oder von einer von ihm beauftragten Person vorgenommen werden.
3 Das Intervall zwischen zwei Überprüfungen darf höchstens 2 Jahre betragen.
4. Abschnitt: Treiben und Fixieren vor dem Betäuben
Art. 13 Treibgänge und Zutriebsbereich zur Betäubung
1 Die selbstständige Vorwärtsbewegung der Tiere ist unter Berücksichtigung ihres arttypischen Verhaltens durch geeignete bauliche Gestaltung der Treibgänge und des Zutriebsbereiches zur Betäubung zu unterstützen.
2 Treibgänge und Zutriebsbereich müssen eben, trittsicher, verletzungssicher, blend- und schattenfrei ausgeleuchtet und für das Tier verständlich gestaltet sein.
3 Treibgänge und Zutriebsbereich dürfen keine keilförmigen Verengungen aufweisen. Es dürfen keine Treibhindernisse, Richtungswechsel von weniger als 100