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Vernehmlassung 2010/75: Verordnung über den Tierschutz beim Schlachten (VTSchS) · 9 Seiten

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b. innerhalb der ersten Sekunde bei Betäubung durch elektrischen Strom;

c. innerhalb von 20 Sekunden bei Gasbetäubung.

Art. 20 Kontrolle des Betäubungserfolgs

1 Der Schlachtbetrieb bestimmt eine Person, die für die Kontrolle des Betäubungserfolgs verantwortlich ist.

2 Die verantwortliche Person muss anhand geeigneter Parameter regelmässig den Betäubungserfolg überprüfen und dokumentieren. Die Aufzeichnungen sind mindestens ein Jahr lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.

3 Die Kontrollmethoden sind nach Verfahren und Tierart in den Anhängen 1 - 6 geregelt.

Art. 21 Sofortmassnahmen bei ungenügender Betäubung

1 Sind bei einem Tier nach abgeschlossenem Betäubungsvorgang und vor der Einleitung der Entblutung Anzeichen eines wiederkehrenden Empfindungs- und Wahrnehmungsvermögens zu erkennen, so ist das Tier unverzüglich fachgerecht nachzubetäuben.

2 Es sind geeignete Ersatzausrüstungen für den sofortigen Einsatz zur Nachbetäubung ungenügend betäubter Tiere an Ort und Stelle einsatzbereit zu halten.

6. Abschnitt: Entblutung

Art. 22 Durchführung der Entblutung

1 Die Zeitdauer zwischen dem Abschluss des Betäubungsvorgangs und dem Beginn des Entblutens muss so bemessen sein, dass eine Wiederkehr des Empfindungs- und Wahrnehmungsvermögens bis zum Abschluss der Entblutung ausgeschlossen ist.

2 Bei Anwendung reversibler Betäubungsverfahren müssen bei Schlachtvieh, Hausgeflügel und Laufvögeln beide Halsschlagadern eröffnet werden. Alternativ kann der Bruststich durchgeführt werden.

3 Nach dem Beginn des Entblutens muss die Zeitdauer vor der Durchführung weiterer Schlachtarbeiten so bemessen sein, dass der Tod durch Blutverlust sicher eingetreten ist. Das Tier darf zu diesem Zeitpunkt keine Bewegungen mehr zeigen.

4 Bei Schlachtvieh muss zwischen dem Beginn des Entblutens und dem Ausführen weiterer Schlachtarbeiten eine Zeitspanne von mindestens drei Minuten liegen.

Art. 23 Kontrolle der Entblutung und des Eintritts des Todes

1 Die Durchführung der Entblutung und der Entbluteerfolg müssen regelmässig durch eine dafür vom Betrieb als verantwortlich bezeichnete Person überprüft werden.