Vorlage
Vernehmlassung 2010/78: Revision der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (Eigenmittelverordnung) · 56 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 10Fedlex · Vorlage
952.03 Kredit
45 Prozent der Differenz zwischen dem Marktwert und dem Buchwert begrenzt ist;
d. Reserven in den gemäss Niederstwertprinzip zu bilanzierenden Beteiligungstiteln und Obligationen in den Finanzanlagen, beschränkt auf 45 Prozent des nicht realisierten Gewinnes;
e. innovatives Kapital, das die 15-Prozent-Grenze nach Artikel 20 übersteigt.
2 Die Prüfgesellschaft hat die Anrechenbarkeit der Bestandteile gemäss Absatz 1 Buchstaben b und c als oberes ergänzendes Kapital in ihrem Bericht über die Aufsichtsprüfung zu bestätigen. Desgleichen haben die Banken die Beträge den Steuerbehörden unaufgefordert bekannt zu geben.
Art. 25 Zusätzliches oberes ergänzendes Kapital beim SA-BIZ
Banken, die den SA-BIZ anwenden, können Wertberichtigungen für Ausfallrisiken, die weder einem bestimmten Kreditnehmer noch einer bestimmten Position zugeordnet werden konnten (Pauschalwertberichtigungen zur Deckung von latenten Risiken), bis zu höchstens 1,25 Prozent der Summe der nach dem SA-BIZ gewichteten Positionen an das obere ergänzende Kapital anrechnen.
Art. 26 Zusätzliches oberes ergänzendes Kapital beim IRB
1 Banken, die den IRB anwenden, können in dessen Rahmen einen allfälligen Überschuss an Wertberichtigungen dem oberen ergänzenden Kapital anrechnen.
2 Ein Überschuss liegt vor, wenn die Wertberichtigungen gemäss Basler Mindeststandards die nach dem IRB berechneten erwarteten Verluste übersteigen. Gelöscht: 10
3 Der Überschuss darf höchstens im Umfang von 0,6 Prozent der Summe der nach dem IRB gewichteten Positionen angerechnet werden.
Art. 27 Unteres ergänzendes Kapital («lower tier 2»)
1 Als unteres ergänzendes Kapital anrechenbar sind der Bank gewährte Darlehen einschliesslich Obligationenanleihen, welche die Anforderungen nach Artikel 16 erfüllen und eine Ursprungslaufzeit von mindestens fünf Jahren aufweisen.
2 In den letzten fünf Jahren vor der Rückzahlung wird ihre Anrechnung als Eigenmittelbestandteil um einen kumulativen Abzug von jährlich je 20 Prozent des ursprünglichen Nominalbetrages vermindert (rechnerische Amortisation). Im letzten Jahr vor der Rückzahlung entfällt eine Anrechnung.
3 Bei einer Kündigungsmöglichkeit durch den Gläubiger bestimmt der frühestmögliche Kündigungstermin den Beginn der rechnerischen Amortisation.