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Vernehmlassung 2010/78: Revision der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (Eigenmittelverordnung) · 56 Seiten
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Eigenmittelverordnung 952.03
a. ein Verlustvortrag und der Verlust des laufenden Geschäftsjahres;
b. ein ungedeckter Wertberichtigungs- und Rückstellungsbedarf des laufenden Geschäftsjahres;
c. Goodwill und immaterielle Werte, mit Ausnahme von Software.
2 Ebenfalls vom Kernkapital abzuziehen sind:
a. im Zusammenhang mit Verbriefungen nach den Basler Mindeststandards Gelöscht: 8 vorgesehene Abzüge;
b. von den Banken, die den SA-CH anwenden, die Netto-Longposition nach Artikel 39 von nicht im Handelsbuch gehaltenen eigenen Beteiligungstiteln und innovativen Kapitalinstrumenten in direktem oder indirektem Eigenbesitz;
c. von den Banken, die den internationalen Standardansatz (SA-BIZ) oder den auf internen Ratings basierenden Ansatz (IRB) anwenden:
1. die nicht im Handelsbuch gehaltenen eigenen Beteiligungstitel und innovativen Kapitalinstrumente in direktem oder indirektem Eigenbesitz, soweit sie nicht bereits zu Lasten der Erfolgsrechnung verbucht wurden, und
2. die Netto-Longposition in eigenen Beteiligungstiteln oder innovativen Kapitalinstrumenten in direktem oder indirektem Eigenbesitz im Handelsbuch.
2. Abschnitt: Ergänzendes Kapital («tier 2»)
Art. 24 Oberes ergänzendes Kapital («upper tier 2»)
1 Als oberes ergänzendes Kapital anrechenbar sind:
a. hybride Instrumente, sofern sie:
1. die Anforderungen nach Artikel 16 erfüllen,
2. keinen festen Rückzahlungstermin enthalten und einzig auf Initiative der Bank frühestens nach fünf Jahren rückzahlbar sind,
3. der Bank gestatten, fällige Zins- und Rückzahlungen aufzuschieben, ohne dass sie dadurch in Verzug gerät, und
4. im Rahmen der Bestimmung einer allfälligen Unterdeckung im Sinne des Gesellschaftsrechts dem Gesellschaftskapital zugerechnet werden können;
b. stille Reserven in der Position Wertberichtigungen und Rückstellungen, sofern sie auf einem besonderen Konto ausgeschieden und als Eigenmittel gekennzeichnet werden;
c. stille Reserven im Anlagevermögen, wobei die Differenz zwischen dem Höchstwert nach Artikel 665 des Obligationenrechts9 und dem Buchwert auf
9 SR 220