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Vernehmlassung 2010/78: Revision der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (Eigenmittelverordnung) · 56 Seiten

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Eigenmittelverordnung 952.03

a. ein Verlustvortrag und der Verlust des laufenden Geschäftsjahres;

b. ein ungedeckter Wertberichtigungs- und Rückstellungsbedarf des laufenden Geschäftsjahres;

c. Goodwill und immaterielle Werte, mit Ausnahme von Software.

2 Ebenfalls vom Kernkapital abzuziehen sind:

a. im Zusammenhang mit Verbriefungen nach den Basler Mindeststandards Gelöscht: 8 vorgesehene Abzüge;

b. von den Banken, die den SA-CH anwenden, die Netto-Longposition nach Artikel 39 von nicht im Handelsbuch gehaltenen eigenen Beteiligungstiteln und innovativen Kapitalinstrumenten in direktem oder indirektem Eigenbesitz;

c. von den Banken, die den internationalen Standardansatz (SA-BIZ) oder den auf internen Ratings basierenden Ansatz (IRB) anwenden:

1. die nicht im Handelsbuch gehaltenen eigenen Beteiligungstitel und innovativen Kapitalinstrumente in direktem oder indirektem Eigenbesitz, soweit sie nicht bereits zu Lasten der Erfolgsrechnung verbucht wurden, und

2. die Netto-Longposition in eigenen Beteiligungstiteln oder innovativen Kapitalinstrumenten in direktem oder indirektem Eigenbesitz im Handelsbuch.

2. Abschnitt: Ergänzendes Kapital («tier 2»)

Art. 24 Oberes ergänzendes Kapital («upper tier 2»)

1 Als oberes ergänzendes Kapital anrechenbar sind:

a. hybride Instrumente, sofern sie:

1. die Anforderungen nach Artikel 16 erfüllen,

2. keinen festen Rückzahlungstermin enthalten und einzig auf Initiative der Bank frühestens nach fünf Jahren rückzahlbar sind,

3. der Bank gestatten, fällige Zins- und Rückzahlungen aufzuschieben, ohne dass sie dadurch in Verzug gerät, und

4. im Rahmen der Bestimmung einer allfälligen Unterdeckung im Sinne des Gesellschaftsrechts dem Gesellschaftskapital zugerechnet werden können;

b. stille Reserven in der Position Wertberichtigungen und Rückstellungen, sofern sie auf einem besonderen Konto ausgeschieden und als Eigenmittel gekennzeichnet werden;

c. stille Reserven im Anlagevermögen, wobei die Differenz zwischen dem Höchstwert nach Artikel 665 des Obligationenrechts9 und dem Buchwert auf

9 SR 220